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VG Münster: Erstes Urteil zur Eigenbluttherapie in Heilpraktikerpraxen

Eigenbluttherapie

Inakzeptabel: Einer Heilpraktikerin aus dem Münsterland hat die Bezirksregierung die Anwendung der ozonisierten Eigenbluttherapie behördlich untersagt.

„Für ein Verwaltungsgericht mit atemberaubender Geschwindigkeit erließ das VG Münster am 17.09.2018 (Az.: 5 K 579/18) ein Urteil zu einem Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 22.03.2018, mit dem der klagenden Heilpraktikerin die Entnahme von Blut zur Herstellung von nicht homöopathischen Eigenblutprodukten untersagt wurde.  

Das Gericht begründet in erster Instanz die Anwendbarkeit des Transfusionsgesetzes-TFG (www.gesetze-im-internet.de) und damit des Arztvorbehaltes in § 7 Abs. 2 TFG außerhalb von homöopathischen Eigenblutprodukten (§ 28 TFG). Ohne sich damit auseinanderzusetzen, geht die Kammer davon aus, dass die Entnahme von Eigenblut in Praxen eine Blutspende sei und damit der Anwendungsbereich des TFG eröffnet ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils kann Berufung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Das Urteil entscheidet den Fall der Untersagungsverfügung gegen die klagende Heilpraktikerin. Aufgrund dieses Urteils muss kein anderer Heilpraktiker in Nordrhein-Westfalen oder gar in einem anderen Bundesland seine Eigenbluttherapien einstellen. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Ob noch weitere Klagen bei anderen Verwaltungsgerichten geführt werden, ist dem Vorstand nicht bekannt. Die Mitglieder werden gebeten, Informationen hierüber und Auseinandersetzungen mit Aufsichtsbehörden dem Vorstand anzuzeigen.

Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht"

Wichtig: Solange die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Berufshaftpflicht im Fall eines möglichen Schadens immernoch greift. Ausnahme: Sie erhalten konkret eine Untersagung (und wenden sich dann bitte unbedingt an den Verband). 

Dazu Robert Zellerer (Die Continentale): „Ihr Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten und Behandlungen, die Sie und Ihre Mitarbeiter aufgrund der jeweiligen Aus- und Fortbildung vornehmen dürfen, sofern dem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen oder Verbote entgegenstehen. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die „Nicht versicherte Risiken“ gemäß Abschnitt A, Ziffer III.3 der Ihnen zu dem Vertrag übergebenen Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktiker (BBR Heilwesen, Formular H.7e.4780).“

 

Unsere Empfehlung: Sollten Sie bei einem anderen Versicherer eine Berufshaftpflichtversicherung haben, fragen Sie bitte dort Ihr individuelles Risiko nach. Gegen das Urteil des VG Münster wird Berufung eingelegt werden. Der VUH hat vor, das Verfahren, das derzeit schon vom Bund Deutscher Heilpraktiker (BDH) begleitet wird, zusätzlich zu stützen. Zum Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2018/5_K_579_18_Urteil_20180917.html


 

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