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Schweigepflicht des Heilpraktikers
Wie sieht es mit der Schweigepflicht bei uns Heilpraktikern aus?

Heilpraktiker sind nicht an die Verschwiegenheitspflicht (juristischer Terminus für Schweigepflicht) gebunden.
Der Personenkreis, der der Verschwiegenheitspflicht unterliegt ist im Strafgesetzbuch (§ 203) eindeutig und umfassend festgelegt.
Darauf können sich bei Auskunftsersuchen Staatsanwaltschaft, Gerichte und andere befugte Behörden berufen.
Heilpraktiker gehören nicht dazu, daher kann die Vorschrift definitiv nicht auf Heilpraktiker angewandt werden.

In die Berufsordnung für Heilpraktiker ist allerdings eine Verschwiegenheitspflicht aufgenommen worden.
Diese Berufsordnung ist auf unserer Homepage unter der Rubrik „Recht“ einzusehen.
Verstößt ein Heilpraktiker dagegen, macht er sich gegebenenfalls gegenüber dem Patienten schadenersatzpflichtig.

Verstöße können durch den Verband abgemahnt und mit den Mitteln der Berufsordnung sanktioniert werden.
Gegenüber den angeführten Behörden kann sich der Heilpraktiker nicht auf die Verschwiegenheitspflicht nach seiner Berufsordnung berufen, er ist also auskunftspflichtig.
Er kann allenfalls mit Bezug auf die Berufsordnung verlangen, dass ihm ausreichend dargelegt wird, warum eine Behörde eine bestimmte Auskunft verlangt.
Darüber sollte in jedem Fall ein vom Antragsteller gegengezeichnetes Protokoll angefertigt werden.

Es gibt eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen, so z.B. das bekannte Infektionsschutzgesetz.
Die wichtigste Norm ist der § 34 Strafgesetzbuch, der rechtfertigende Notstand, der besagt, dass man sich über Verbote usw. im Sinne einer rechtswidrigen Handlung mit nachweislich geeigneten Mitteln hinwegsetzen darf, wenn man damit ein höherwertiges Rechtsgut schützt.
 
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