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Rahmenhygieneplan
Heilpraktiker
XXXXX YYYYYHeilpraktiker(in)*Praxis für Naturheilkunde
Musterstr. 1 12345 Musterhausen
Der vorliegende Rahmenhygieneplan muß den praxisrelevanten Gegebenheiten angepasst werden. Ein Exemplar soll in der Praxis ausliegen, ein Exemplar sollte dem Gesundheitsamt zugestellt werden.
Stand: Oktober 2004
Vorwort
Der vorliegende Hygieneplan basiert auf Grundlage des §37 Infektionsschutzgesetz (IfSG), den Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (RKI-Richtlinie), der Unfallverhütungsvorschriften (BGV C8) und aktueller Fachliteratur.
Ziele des Hygieneplans sind
Sind in der Praxis Mitarbeiter beschäftigt, sollte der Hygieneplan von allen Mitarbeitern zur Kenntnis genommen und bei Hygienefragen als Nachschlagewerk genutzt werden. Dadurch wird ein hoher Qualitätsstandard bei der Durchführung von Hygienemaßnahmen erreicht und beibehalten.
Ziel ist nicht nur die Vermeidung von Infektionsgefahren. Auch Aspekte des Arbeitsschutzes werden berücksichtigt. Hierzu müssen Zusammenhänge und mögliche Gefahren erkannt werden, um Risiken abzuschätzen und erforderliche Verhaltensweisen abzuleiten.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat in seinen Empfehlungen Hygienemaßnahmen auf deren Wirksamkeit oder auf Grundlagen von klinischen bzw. epidemiologischen Studien in Kategorien zusammengefasst und zum Teil als Konsensbeschluss empfohlen. Die nachfolgend beschriebenen Hygienemaßnahmen werden, soweit vom RKI festgelegt, immer wieder den Bezug auf diese Kategorien nehmen.
Der Hygieneplan wurde als Loseblattsammlung erstellt und soll ständig aktualisiert und ergänzt werden. Neuen Mitarbeitern ist der Hygieneplan zur Kenntnisnahme vorzulegen. Alle Mitarbeiter haben diese Kenntnisnahme in der Unterschriftenliste (Bestandteil des Hygieneplanes) mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Diese Liste dient als Nachweisdokument, welches ggf. auf Verlangen der überwachenden Gesundheitsbehörde vorzulegen ist.
Jeder Mitarbeiter ist in seinem Tätigkeitsbereich für die Durchführung der erforderlichen Hygienemaßnahmen verantwortlich.
Der vorliegende Hygieneplan stellt eine Dienstanweisung dar!
(Ort) (Monat) (Jahr)
(Praxisinhaber) Heilpraktiker
Inhaltsverzeichnis
1 Personalhygiene. 6 1.1 Kleiderordnung. 6 1.1.1 Dienstkleidung. 6 1.1.2 Strickjacken. 6 1.2 Schutzkleidung. 6 1.2.1 Schutzkittel/Schutzschürze. 6 1.2.2 Schutzhandschuhe. 6 1.3 Tragen von Schmuck. 7 1.4 Fingernägel 8 1.5 Haare. 8 1.6 Mund-Nasen-Schutzmaske. 8 1.7 Schuhe. 8 1.8 Personalschutz. 8 1.8.1 Impfungen. 8 1.8.2 Verletzungen von Mitarbeitern. 8 1.8.3 Personalschutz bei Patienten mit meldepflichtigen infektiösen Erkrankungen. 8 1.8.4 Schutzmaßnahmen. 9 2 Desinfektionsmaßnahmen. 9 2.1 Händehygiene. 11 2.1.1 Anforderungen an die Hände. 11 2.1.2 Händedesinfektion. 11 2.1.3 Hygienische Händedesinfektion. 12 2.1.4 Fehler bei der Händedesinfektion. 12 2.1.5 Hände waschen. 13 2.1.6 Punktuelle Kontamination. 13 2.1.7 Großflächige Kontamination. 14 2.1.8 Hände pflegen. 14 2.2 Hautdesinfektion bei Injektionen und Punktionen. 16 2.2.1 Hautdesinfektion bei Injektionen und Blutentnahme. 16 2.2.2 Hautdesinfektion bei Punktionen. 16 2.2.3 Hautdesinfektion bei Baunscheidt-Therapie/blutiges Schröpfen. 16 2.3 Verbandwechsel/Wundverband. 17 2.4 Allgemeine Desinfektionsmaßnahmen. 18 2.4.1 Umgang mit Flächen- und Instrumentendesinfektionsmittel 18 2.5 Laufende Desinfektion. 18 2.6 Reinigungsstandard. 18 2.7 Instrumentenaufbereitung. 19 2.7.1 Manuelle Aufbereitung. 19 2.8 Flächendesinfektion. 20 2.8.1 Patientenliegen, Lagerungshilfen. 20 2.8.2 Blutdruckmanschette, Stethoskop. 20 2.8.3 Schränke, Regale. 20 2.8.4 Kühlschränke. 20 2.9 Desinfektionsplan (Muster) 21 3 Sterilisation. 24 3.1 Richtwerte für die Dampf-Sterilisation. 24 3.2 Sterilisator 24 3.2.1 Fabrikat* ............................................................................................................. 24 3.3 Sterilgutverpackung. 25 3.4 Kennzeichnung von Sterilgütern. 25 3.5 Handhabung von Sterilgütern. 26 3.5.1 Öffnen der Sterilgutverpackung. 26 3.5.2 Lagerung von Sterilgütern. 26 3.5.3 Lagerdauer für industriell gefertigte medizinische Einmalartikel 27 3.6 Resterilisation von Einmalprodukten. 28 3.7 Risikobewertung von Medizinprodukten. 28 4 Umgang mit Infusionen, Injektionslösungen, Salben und Medikamenten. 29 4.1 Infusionen. 29 4.2 Injektionslösungen. 29 4.2.1 Übersicht Injektion/Infusion. 29 4.3 Salben und Medikamente. 32 5 Maßnahmen zur Verhütung von infusionsbedingten Bakteriämien. 33 5.1 Maßnahmen bei Injektionen. 33 5.2 Maßnahmen beim Legen peripherer Venenzugänge. 34 5.3 Maßnahmen bei der Blutentnahme. 34 6 Maßnahmen bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten. 35 6.1 Meldepflicht für übertragbare Krankheiten. 35 7 Verpackung und Transport von Untersuchungsmaterialien. 40 Gewinnung, Lagerung & Transport von Proben zur mikrobiologischen Infektionsdiagnostik 41 1 Blut. 41 2 Material aus Wunden und infektiösen Prozessen. 41 3 URIN.. 42 4 Sputum- oder Bronchialsekret. 43 5 Rachenabstrich. 44 6 Nasenabstrich. 45 7 Stuhl. 45 8 Gefäßkatheterspitzen. 45 9 Liquor. 46 10 Anforderungen an den Probenversand. 46 8 Abfallentsorgung. 48 9 Wäscheentsorgung. 52 10 Unterweisung der Versicherten. 53 11 Hygienerelevante Umgebungsuntersuchungen (Beispiel) 54 12 Kenntnisnahme. 55 13 Info`s. 56
1 Personalhygiene1.1 KleiderordnungRechtsgrundlagen Als Grundlage für die nachfolgend beschriebenen Regelungen wurden folgende Quellen herangezogen:
Für Tätigkeiten, bei denen die Berufskleidung der Beschäftigten mit Krankheitserregern kontaminiert werden kann, ist der Arbeitgeber gemäß §7 BGV C8 verpflichtet, Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung nach §18 BGV C8 sind zusätzlich für Tätigkeiten, bei denen die Hände mit erregerhaltigen Materialien oder Körperausscheidungen/-flüssigkeiten in Berührung kommen können, dünnwandige und flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe bereitzustellen. Feste Handschuhe (Haushaltshandschuhe) sind beim Umgang mit Desinfektionsmitteln zu verwenden. Im Praxis-Alltag wird Schutzkleidung (flüssigkeitsdichte Schürze) bei Desinfektions- und Reinigungsarbeiten erforderlich und ist bei diesen Tätigkeiten unbedingt zu tragen. 1.1.1 DienstkleidungDie Dienstkleidung dient zum Schutz der Privatkleidung vor möglicher Kontamination bei direktem Patientenkontakt. Dienstkleidung wird nur während der Dienstzeit innerhalb der Praxis getragen. Um Kontaminationen der Privatkleidung zu vermeiden muss die Dienstkleidung (Kittel, Kasack) geschlossen getragen werden. Die Dienstkleidung ist bei sichtbarer Verschmutzung oder Durchfeuchtung zu wechseln, mindestens aber jeden 2. Tag. Dienstkleidung ist bei Temperaturen von über 60°C zu waschen. Die Dienstkleidung ist vor Kontamination geschützt und getrennt von Privatkleidung aufzubewahren. 1.1.2 StrickjackenStrickjacken und Wollwesten sollten während diagnostischer oder therapeutischer Tätigkeiten nicht über der Dienstkleidung getragen werden. Strickjacken und Wollwesten sind nicht bei hoher Temperatur (> 60°C) desinfizierend waschbar. 1.2 Schutzkleidung1.2.1 Schutzkittel/SchutzschürzeFlüssigkeitsdichte Einmal-Schutzschürzen sind immer dann zu tragen, wenn bei Tätigkeiten mit einer Durchfeuchtung oder Kontamination der Dienstkleidung zu rechnen ist. Sie müssen die komplette Vorderseite des Rumpfes bedecken. Nach Gebrauch sind die Einmal-Schutzschürzen direkt in den Abfallsammler zu entsorgen. Schutzkittel sind anzulegen vor direktem Kontakt mit infektiösen Patienten. Nach Gebrauch werden die Schutzkittel direkt in den Wäschesammler entsorgt und einem Waschverfahren bei 95oC zugeführt. Nach dem Ablegen der Schutzkleidung muss immer eine hygienische Händedesinfektion durchgeführt werden!
1.2.2 SchutzhandschuheDas Tragen von Schutzhandschuhen ist als wichtige präventive Hautschutzmaßnahme zu betrachten, weil dadurch der direkte Hautkontakt zu Schadstoffen vermieden wird. Dieser Schutz wird aber nur dann gewährleistet, wenn die Handschuhe dem Anwendungszweck angepasst werden. Dünnwandige, flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe werden keimarm und frei von Krankheitserregern geliefert. Diese Anforderungen werden bei der Herstellung erfüllt und bleiben bei sachgerechter Lagerung bis zur Entnahme aus der Spenderbox, d.h. unmittelbar vor Gebrauch, erhalten. Einzelne Einmalhandschuhe sind nicht auf Vorrat in der Kitteltasche mitzuführen! Schutzhandschuhe haben das Ziel
Schutzhandschuhe sind jedoch nicht zur Begrüßung eines Patienten erforderlich. Einmalhandschuhe werden nur kurz bei bestimmten Tätigkeiten (z.B. Blutentnahme, Verbandwechsel) getragen und nach dem Ausziehen direkt in den Abfallsammler entsorgt. Einmalhandschuhe sind Massenartikel und können produktionsbedingt bereits Mängel (Mikroläsionen) aufweisen. Auch beim Anziehen der Einmal-Handschuhe können Mikroperforationen entstehen. Deshalb bei jedem Anziehen von Handschuhen auf mögliche Defekte achten. Das Tragen von Schutzhandschuhen entbindet nicht von der Verpflichtung zur hygienischen Händedesinfektion! Feste Handschuhe (Haushaltshandschuhe) sind beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu tragen. Dünnwandige Einmalhandschuhe sind dafür nicht geeignet. Grundsätzlich ist beim Tragen von Handschuhen folgendes zu beachten: Wegen des Luftabschlusses der behandschuhten Hand kommt es innerhalb des Handschuh zu einem Wärme- und Feuchtigkeitsstau. Durch die vermehrte Schweißproduktion quillt die Hornschicht der Haut auf und hautreizenden, sensibilisierenden Stoffen wird ein Eindringen in die Haut erleichtert.
Bei Einsatz von Latexhandschuhen ist darauf zu achten, dass diese puderfrei sind. à Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 540). 1.3 Tragen von SchmuckDas Tragen von Schmuck wie Ringe, Armbanduhren und Armbänder ist während therapeutischer oder diagnostischer Tätigkeiten nicht gestattet (§22 VBG C8). Sie beeinträchtigen die Wirkung der Händedesinfektion und können zu Verletzungen des Mitarbeiters oder des Patienten führen. 1.4 FingernägelFingernägel sollen kurz und rund geschnitten sein. Bei der Nagelpflege sind Mikroläsionen zu vermeiden um keine Eintrittspforten für Erreger zu schaffen. Nagellack sollte während der Dienstzeit nicht aufgetragen sein. Der Nagellack wird durch das Händedesinfektionsmittel aufgelöst (à brüchiger Nagellack stellt Keimnischen dar) und beeinträchtigt die Händedesinfektion. 1.5 HaareHaare stellen durch anhaftende Keime ein potentielles Infektionsrisiko für Patienten dar. Um ein Umherwehen von langen Haaren zu vermeiden, sollen diese während der Sprechstunde zusammengebunden getragen werden. 1.6 Mund-Nasen-SchutzmaskeDas Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist erforderlich
Der Mund-Nasen-Schutz muss über Mund und Nase getragen werden. Er darf nicht vorübergehend heruntergezogen werden. Er wird nach dem Abnehmen sofort in den Abfallbehälter entsorgt. Danach muss eine hygienische Händedesinfektion durchgeführt werden.
Bei Infektionen der oberen Luftwege ist bei direktem Patientenkontakt ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. 1.7 SchuheEs sollten rutschfeste, mit Fersenriemchen gesicherte Schuhe getragen werden. Sie sind regelmäßig zu reinigen und bei Kontamination (Blut, Sekret) desinfizierend zu reinigen. 1.8 Personalschutz1.8.1 ImpfungenEin ausreichender Impfschutz ist für medizinisches Personal besonders wichtig, da es einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Gemäß §4 BGV C8, besteht die Verpflichtung, bei Hepatitis-B-Gefährdung für alle Mitarbeiter eine Hepatitis-B-Schutzimpfung sicherzustellen. Diese Impfung ist den Mitarbeitern kostenlos und auf freiwilliger Basis anzubieten. 1.8.2 Verletzungen von MitarbeiternBagatellverletzungen des Personals sind vor dem Anlegen des Verbandes desinfizierend zu reinigen und im Verbandbuch (bei den Berufsgenossenschaften kostenfrei erhältlich)) zu dokumentieren. Das Verbandbuch ist aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsbehörde (BGW) vorzulegen. 1.8.3 Personalschutz bei Patienten mit meldepflichtigen infektiösen ErkrankungenDas medizinische Personal in der Praxis ist wegen der beruflichen Exposition durch unterschiedliche Infektionsrisiken gefährdet. Dabei sollte unabhängig vom Krankheitsbild jeder Patient als potentiell infektiös betrachtet werden. So reichen z.B. schon kleinste, mit dem bloßen Auge nicht sichtbare Mengen Blut (0,00004 mg) aus, um sich eine Hepatitis-B-Infektion zu erwerben. Sie ist eine der häufigsten Berufskrankheiten im Gesundheitswesen.
Der vollständige Text kann über das Deutsche Grüne Kreuz sowie über das Internet bezogen werden. 1.8.4 Schutzmaßnahmen
wenn direkter Kontakt mit Blut, Sekret oder anderem infektiösen Material möglich, bzw. vorhersehbar ist.
vor und nach allen Tätigkeiten am Patienten, nach dem Ausziehen von Schutz-handschuhen und nach Kontakt mit kontaminierten Materialien.
wenn mit Kontamination der Dienstkleidung zu rechnen ist.
wenn Verletzungsgefahr besteht sofort nach Gebrauch desinfizieren (in Lösung einlegen), bevor eine weitere Aufbereitung erfolgt.
unmittelbar nach Benutzung in die dafür vorgesehenen durchstichsicheren Sammelbehälter geben. Kanülen nicht in die Schutzhülle zurückstecken (à Verletzungsgefahr).
Haushaltshandschuhe tragen (Stulpen zurückklappen) beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionslösungen.
Sofortmaßnahmen Prophylaxe nach HIV-Exposition (aus RKI-Richtlinie „Deutsch-Österreichische Empfehlungen zur postexpositionellen Prophylaxe der HIV-Infektion, Stand Mai 2002“ wörtlich übernommen): Nach jeder HIV-Exposition sollten zunächst die folgenden Sofortmaßnahmen unverzüglich (in Sekunden) in der nachfolgenden Reihenfolge eingeleitet werden (ggf. kann anschließend an die Sofortmaßnahmen telefonisch weiterer Rat eingeholt werden):
Bei diesen Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass zur Effizienz einer chirurgischen Erstversorgung und antiseptischen Wundspülung in Hinblick auf die Verhütung von HIV-Infektionen weder aussagekräftige retrospektive noch prospektive Studien verfügbar sind. In Analogie zu vergleichbaren Situationen erscheint es jedoch sinnvoll, bei Stich- und Schnittverletzungen den Blutfluss zu verstärken, um einer möglichen Infektion entgegen zu wirken. Abbinden ist nicht indiziert. In jedem medizinischen Arbeitsbereich sollten für die optimale Versorgung nach akzidenteller Exposition Tupfer, Antiseptika (möglichst Ethanolgehalt > 80%, z.B. Freka®-Derm farblos mit 80 Gew.-% Ethanol) und Pflaster jederzeit schnell erreichbar (Notfall!) sein. Stichverletzung: Bei geringem Blutfluss diesen durch Kompression und gleichzeitiges zentrifugales Auspressen der Gefäße oberhalb der Stichverletzung verstärken (kein Quetschen und Ausdrücken direkt im Einstichbereich, um keine Erregerverschleppung in tiefere Gewebsschichten zu begünstigen). Nach der Phase des blutenlassens (>= 1 min) Tupfer mit viruzidem Antiseptikum satt benetzen, über der Stichverletzung fixieren und für >= 10 Minuten durch fortlaufende Applikation des Antiseptikums feucht halten. Schnittverletzung: Ggf. Blutfluss durch Spreizen der Wunde verstärken, gleichzeitig (Hilfsperson!) schnellstmöglich antiseptische Spülung mit viruzidem Antiseptikum.Hautexposition (geschädigte oder entzündlich veränderte Haut): Entfernen des potentiell infektiösen Materials mit einem Alkohol- oder PVP-getränkten Tupfer. Danach Abreiben der Hautoberfläche mit großzügiger Einbeziehung des Umfelds um das sichtbar kontaminierte Areal mit einem Hautantiseptikum durch einen satt-getränkten Tupfer.Kontamination des Auges: Unverzüglich reichliches Ausspülen des Auges mit Wasser oder physiologischer NaCL-Lösung. Anschließende Schlussspülung mit augenverträglichem Antiseptikum.Aufnahme in die Mundhöhle: Sofortiges möglichst vollständiges Ausspeien des aufgenommenen Materials. Danach mehrfaches kurzes Spülen (ca. 4-5 mal) der Mundhöhle mit Wasser, physiologischer Kochsalzlösung oder, falls zur Hand, mit 80%igem unvergällten Ethanol oder hochprozentigem Alkohol. Jede Portion ist nach etwa 15 Sekunden intensiven Hin- und Herbewegens in der Mundhöhle auszuspeien.
2 DesinfektionsmaßnahmenDie Desinfektion hat das Ziel, pathogene Mikroorganismen auf der Haut/Schleimhaut, sowie an und in kontaminierten Objekten/Materialien abzutöten bzw. irreversibel zu inaktivieren. Mit Hilfe der Desinfektion sollen Infektionsketten unterbrochen werden (RKI-Richtlinie 6.12 und 7.2). Man unterscheidet dabei zwischen Hände-, Haut-, Schleimhaut-, Instrumenten- und Flächendesinfektion. 2.1 HändehygieneUnter dem Begriff „Händehygiene“ versteht man sowohl Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen die von den Händen ausgehen, bzw. übertragen werden können, als auch das Hände waschen, die Handpflege und der Hautschutz, die ein ebenso wichtiger Bestandteil der Händehygiene sind. Das nachfolgende Kapitel hat das Ziel, Ihr wichtigstes Werkzeug – die Hände – gesund zu erhalten und damit die wichtigste infektionsprophylaktische Maßnahme zu erreichen. Bei den täglichen Tätigkeiten in der Praxis, sowie auch im Privatbereich, wird die Haut auf vielfältige Art beansprucht oder geschädigt. Schädigungen werden z.B. durch das häufige Hände waschen und anderen Reinigungstätigkeiten durch direkten Kontakt mit waschaktiven Substanzen (Tenside) oder Alkohol-Wassergemische (Händedesinfektionsmittel) hervorgerufen. Die Tenside oder Seifen in den Wasch- und Reinigungsprodukten entfetten die Haut, diese wird dadurch trocken und rissig. Deshalb können bei sachgerechter Durchführung der Händehygiene Hautschäden bereits im Ansatz verhindert werden. Das Robert Koch-Institut hat die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen – Händehygiene – in die Katogerie I B eingeordnet. Die Empfehlungen werden von Experten aufgrund eines Konsensus-Beschlusses als effektiv angesehen und basieren auf gut begründeten Hinweisen für deren Wirksamkeit. Die Einteilung in die Kategorie I B kann auch dann erfolgen, wenn wissenschaftliche Studien möglicherweise hierzu nicht durchgeführt wurden. 2.1.1 Anforderungen an die HändeHände sollen optisch sauber und gepflegt sein. Fingernägel müssen kurz und sauber gehalten werden. Nagellack sollte während der Dienstzeit nicht aufgetragen sein. Der Nagellack wird durch das Händedesinfektionsmittel aufgelöst (brüchiger Nagellack stellt Keimnischen dar) und beeinträchtigt die Händedesinfektion. 2.1.2 HändedesinfektionDie größte Bedeutung unter den Desinfektionsmaßnahmen hat die Händedesinfektion. Durch die Hände können pathogene Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze) übertragen werden. Zur Händedesinfektion sind alkoholische Präparate zu verwenden, die der Standardzulassung des §36 Arzneimittelgesetz entsprechen. Vorzugsweise sind Mittel der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) zu verwenden. Die Entnahme des Händedesinfektionsmittels muss ohne Handkontakt aus Spendern erfolgen. Diese Präparate dürfen nur aus Originalgebinden verwendet werden. Ein Nach- oder Umfüllen in der Praxis ist nach Arzneimittelgesetz nicht gestattet. Bei der Händehygiene ist der vorliegende Hautschutzplan zu beachten. Industriell gefertigte Händedesinfektionsmittel enthalten oft Zusatzstoffe, durch die eine Remanenzwirkung (Langzeitwirkung) erzielt wird. Bei Viruserkrankungen, besonders bei Erkrankungen durch unbehüllte Viren, sollte ein spezielles Händedesinfektionsmittel wie z.B. Sterillium®Virugard eingesetzt werden. Bei bestimmten Infektionskrankheiten sind verlängerte Einwirkzeiten nach Angaben des Herstellers unbedingt zu beachten. Eine sachgerechte Händedesinfektion kann nicht durchgeführt werden, wenn Schmuck (Ringe, Armbänder, Armbanduhren) getragen wird. Da die meisten Erreger von Infektionen durch die Hände übertragen werden, ist Händehygiene als eine der wichtigsten Hygienemaßnahmen anzusehen. Grundsätzlich gilt: Kontaminationen vermeiden! Ist mit Kontakt mit erregerhaltigem Material zu rechnen, so sind Einmalhandschuhe zu tragen oder Instrumente zu benutzen. Einmalhandschuhe verhindern eine Kontamination der Hände und dienen so dem Schutz des Behandelnden und des Patienten – wenn sie gezielt eingesetzt und entsprechend oft gewechselt werden. Durch eine hygienische Händedesinfektion wird die transiente Flora der Hände abgetötet. Man nennt sie auch Anflugsflora, d.h., es handelt sich um Keime, die sich zufällig durch Kontakte auf der Haut befinden. Darüber hinaus erreicht man durch eine hygienische Händedesinfektion zusätzlich auch eine Keimverminderung der hauteigenen (residenten) Flora. Eine hygienische Händedesinfektion ist immer erforderlich
müssen (Immunschwäche),
(z.B. MRSA-Besiedlung),
Abfällen,
sowie nach tatsächlicher, wahrscheinlicher oder möglicher Kontamination. Diese Forderung gilt auch dann, wenn bei diesen Tätigkeiten sterile oder unsterile Handschuhe getragen werden! 2.1.3 Hygienische HändedesinfektionMindestens 3 – 5 ml eines alkoholischen Händedesinfektionsmittels 30 Sekunden in die trockenen Hände einreiben unter Berücksichtigung der Innen- und Außenflächen der Hand, einschließlich der Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Nagelfalze und Daumen. Hände für die Dauer der Einwirkzeit feucht halten.
2.1.4 Fehler bei der Händedesinfektion
2.1.5 Hände waschenDie hygienische Händewaschung bietet wegen der geringen Keimreduktion keine Alternative zur hygienischen Händedesinfektion. Eine Händewaschung sollte durchgeführt werden
Durchführung der Händewaschung
2.1.6 Punktuelle Kontamination2.1.7 Großflächige Kontamination2.1.8 Hände pflegenKleinste Risse der Haut sind Reservoire und somit Infektionsquellen und Eintrittspforten für Krankheitserreger. Hautpflege ist daher unerlässlich. Sie beugt Hautschäden vor. Eine Schädigung der Haut an den Händen wird oft durch das häufige Hände waschen und Reinigungstätigkeiten (Kontakt mit waschaktiven Substanzen à Tenside) hervorgerufen. Tenside in den Wasch- und Reinigungsprodukten entfetten die Haut, diese wird trocken und rissig. Deshalb sollte ein häufiges Waschen der Hände vermieden und besser durch eine hygienische Händedesinfektion ersetzt werden. Gemäß ZH 1/708 „Regeln für den Einsatz von Hautschutz“ hat der Praxisinhaber einen nach Hautgefährdungen gegliederten Hautschutzplan zu erstellen. Außerdem sind die Mitarbeiter mindestens 1x jährlich arbeitsplatzbezogen über die Hautgefährdungen und die erforderlichen Hautschutzmaßnahmen zu unterweisen. Durchführung der Handpflege Mehrmals täglich und bei Bedarf die Hände mit Pflegelotion einreiben z.B. - vor Dienstbeginn, - vor größeren Pausen, - nach Arbeitsende. Entnahme der Pflegemittel nur aus Spendern oder Tuben; Gemeinschaftsdosen sind wegen der Gefahr der Verkeimung nicht zugelassen. Die Auswahl der Pflegepräparate richtet sich individuell nach Hauttyp und nach Art der Schadstoffe mit denen umgegangen wird. Hautschutzplan – Praxis für Naturheilkunde Stand: Oktober 2004
Grundlagen sind: Gefahrstoffverordnung und BGR 197 der Berufsgenossenschaften. Der Einsatz von Schutzhandschuhen gemäß Betriebsanweisung nach § 10 GefStoffV und BGR 195 ist zu beachten. Hautschutz soll ein Eindringen von Schadstoffen in die Haut möglichst gut verhindern und die Hautreinigung erleichtern. 2.2 Hautdesinfektion bei Injektionen und PunktionenVor allen Injektionen, Punktionen, Akupunkturbehandlungen und Blutentnahmen ist eine sorgfältige Desinfektion der Haut ebenso wichtig wie die Durchführung der hygienischen Händedesinfektion. Werden diese Hygienemaßnahmen nicht konsequent eingehalten, können sich Infektionen (Abszess, Thrombophlebitis) oder sogar eine Sepsis entwickeln. 2.2.1 Hautdesinfektion bei Injektionen und BlutentnahmeEine Hautdesinfektion muss vor allen Injektionen und Blutentnahmen durchgeführt werden. Auch bei subcutanen Injektionen ist eine sorgfältige Hautdesinfektion durchzuführen. Vorgehen
2.2.2 Hautdesinfektion bei Punktionenz.B. Akupunktur Vorgehen
2.2.3 Hautdesinfektion bei Baunscheidt-Therapie / blutig SchröpfenDie Nadeln des Baunscheidt-Apparates sowie die Messer des Schnäppers zum blutig Schröpfen müssen steril sein! Vorgehen
Einwirkzeit: 15 Sekunden Es sind sterilisierte Tupfer für die Hautdesinfektion zu verwenden
Einwirkzeit: 1 Minute Es sind sterile Tupfer für die Hautdesinfektion zu verwenden.
Einwirkzeit: 10 Minuten Es sind sterilisierte Tupfer für die Hautdesinfektion einzusetzen
Vor jeder Injektion, Punktion und Blutentnahme
Nach jeder Injektion, Punktion und Blutentnahme
2.3 Verbandwechsel/WundverbandUm die Infektionsgefahr bei der Wundversorgung so gering wie zu halten, ist eine aseptische Arbeitsweise beim Wundverband und Verbandwechsel von großer Wichtigkeit. Nach Möglichkeit ist eine einheitliche Verbandtechnik anzuwenden. Bei infizierten Wunden, wie auch kontaminierten und potentiell kontaminierten Wunden kann der Verbandwechsel in starkem Maße zur Keimverbreitung beitragen. Durchführung:
2.4 Allgemeine DesinfektionsmaßnahmenGrundlage für die Auswahl entsprechender Desinfektionsverfahren, für die routinemäßige Desinfektion zur Verhütung von Kreuzinfektionen in der Naturheilpraxis, ist die Desinfektionsmittel-Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste), bzw. die Desinfektionsmittel-Liste des Robert Koch-Institutes (bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten nach IfSG). Alle Desinfektionsmaßnahmen sind gemäß BGR 206 „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst“ vorzunehmen. 2.4.1 Umgang mit Flächen- und InstrumentendesinfektionsmittelDie Flächendesinfektion wird zum Schutz von Patienten und Personal vor Infektionen durch kontaminierte Gegenstände und Flächen durchgeführt. Sie hat das Ziel Kreuzinfektionen zu verhindern. Folgende Grundsätze sind unbedingt zu beachten:
2.5 Laufende Desinfektion2.6 ReinigungsstandardAlle benötigten Reinigungsutensilien sollten auf einem Reinigungswagen bereitgehalten werden.
- Praxisbereich àblauer Eimer, blaue Tücher, - Sanitärbereich à roter Eimer, rote Tücher,
Vor Beginn der Reinigungsarbeiten Schutzschürze und Schutzhandschuhe anlegen. Sichtbare, punktuelle oder großflächige Verunreinigungen vor der desinfizierenden Reinigung mit Zellstoff oder Einmaltüchern entfernen. Bei desinfizierender Reinigung von Flächen nicht mit Wasser nachspülen oder trocken nachreiben. Gebrauchte Tücher und Mopps direkt in den Sammelbehälter entsorgen und einem desinfizierenden Waschverfahren (95oC) zuführen oder Einmal-Materialien einsetzen. Reinigungs- und Desinfektionslösungen sind täglich neu anzusetzen. Bei starker Verunreinigung sind sie sofort zu erneuern. Nach durchgeführter Reinigung Raum lüften. Nach Ende der Reinigungstätigkeiten Sammelbehälter entsorgen, Lösungen verwerfen, Reinigungswagen und Eimer desinfizierend reinigen, Schutzkleidung ablegen und hygienische Händedesinfektion durchführen. Reinigungswagen bestücken. 2.7 Instrumentenaufbereitung2.7.1 Manuelle AufbereitungInstrumente werden sofort nach Gebrauch zum Aufbereitungsort transportiert. Instrumente sind schonend abzulegen – sie dürfen nicht abgeworfen werden. Für die manuelle Instrumentenaufbereitung ist eine unreine Arbeitsfläche zu definieren. Es muss ausgeschlossen werden, dass während der Aufbereitung reine Arbeitsflächen oder desinfizierte oder sterilisierte Materialen kontaminiert werden können. Nach erfolgter Desinfektion und Reinigung der Instrumente/Materialien sind die umliegenden Arbeitsflächen desinfizierend zu reinigen.
2.8 Flächendesinfektion2.8.1 Patientenliegen, Lagerungshilfen2.8.2 Blutdruckmanschette, Stethoskop2.8.3 Schränke, RegaleBei der desinfizierenden Reinigung von Lagerungsflächen ist darauf zu achten, dass Verpackungsmaterialien von Sterilgütern (z.B. Sterilpapier, Folienverpackung) nicht von der Desinfektionslösung durchfeuchtet wird à Verlust der Sterilität. 2.8.4 Kühlschränke
Die immer noch häufig praktizierte Sprühdesinfektion ist aufgrund der Mitarbeiter- und Patientenbelastung durch Freisetzung von Aerosolen und aufgrund des geringen Wirkungsgrads (oftmals erreicht nur ein kleiner Teil der versprühten Menge die zu desinfizierende Fläche) nur in Sonderfällen angezeigt. 2.9 Desinfektionsplan (Muster)
3 SterilisationDas Ziel der Sterilisation ist die Abtötung, bzw. irreversible Inaktivierung sämtlicher an und in einem Objekt vorhandenen Mikroorganismen und Viren, einschließlich der Abtötung bakterieller Sporen (RKI-Richtlinie 7.1). Vorraussetzung zur Sterilisation ist eine fachgerechte Reinigung und Desinfektion der zu sterilisierenden Materialien (siehe Kapitel Instrumentenaufbereitung). Die rechtliche Grundlage zur Sterilisation stellt das Medizinproduktegesetz (MPG), sowie die Richtlinie des Robert Koch-Institutes (RKI), dar. In diesen wird festgelegt, dass die Herstellerangaben zu beachten sind. Für jedes aufzubereitende Sterilgut ist eine Produktbeschreibung anzufordern und die dort beschriebenen Maßnahmen der Aufbereitung, Wartung und Pflege umzusetzen. Die Produkt-beschreibungen sind im Rahmen der Dokumentation aufzubewahren. Zusätzlich sind DIN-Normen zu beachten(z.B. DIN 58946). Gemäß §4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) sind die Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten mit geeigneten, standardisierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern und Dritten nicht gefährdet wird. Die Aufbereitung umfasst folgende Schritte:
3.1 Richtwerte für die Dampf-SterilisationDie Werte richten sich nach der Temperatur – Zeit – Beziehung. Der Dampf muss an sämtlichen Stellen des zu sterilisierenden Gutes ungehindert zutreten können. Daher ist darauf zu achten, dass eine gleichmäßige Bestückung des Sterilisators erfolgt. Sterilisationsprogramme 121oC Mindesthaltezeit (sog. Abtötungszeit) 15-20 Minuten 134oC Mindesthaltezeit (sog. Abtötungszeit) 3-5 Minuten 3.2 Sterilisator3.2.1 Fabrikat*Sterilisationsmethode* (z. B. Heißluftsterilisator, Dampfsterilisator) Artikelbezeichnung:……………* Werknummer: ……………..* Hersteller: …………….* STE: …………….* Kurze Gerätebeschreibung (Anzahl der Programme, Art des Verfahrens, etc)* à siehe Betriebshandbuch Bedienung/Programmablauf: Genaue Beschreibung der Gerätebedienung* à siehe Betriebshandbuch Chargendokumentation Zu jedem Sterilisationszyklus wird ein Chemoindikator zur Prozesskontrolle eingebracht. Nach abgelaufenem Sterilisationsprozess wird bei vollständigem Farbumschlag des Indikators die Charge freigegeben à Dokumentation. Durchführung der biologischen Prüfung Die biologischen Überprüfungen werden entsprechend der DIN 58946 Teil 8 durchgeführt. 2 x jährlich bzw. nach max. 400 Chargen, bei Verdacht auf unzureichende Sterilisierleistung, sowie nach erfolgter Reparatur vor Wieder - Inbetriebnahme. Zur Prüfung sind Sterilisiergüter und Sterilisierverpackungen zu verwenden, die dem Verwendungszweck des Sterilisierprogramms entsprechen. Insgesamt werden 5 geschlossene Keimträger (Testkeim: Bacillus stearothermophilus 106) an kritischen Stellen in den Sterilisator eingelegt (siehe Abbildung). Indikatoren nicht aus der Primärverpackung nehmen. Ein zusätzlicher Keimträger dient als Positiv-Kontrolle und wird dem zu prüfenden Verfahren nicht ausgesetzt. Es müssen beide Programme mikrobiologisch geprüft werden. Nach dem durchgeführten Sterilisationsprozess verbleiben die Indikatoren in ihrer Primärverpackung. Bio-Indikatoren + Positiv-Kontrolle an ein Hygiene-Institut versenden. 3.3 SterilgutverpackungUm das Sterilgut nach der Sterilisation vor Rekontamination zu schützen wird es verpackt. Die Verpackung muss dabei so gewählt werden, dass die Wirksamkeit des Sterilisations-verfahrens gewährleistet ist. Sie sollte so klein wie möglich, aber so groß wie nötig sein, um das Sterilgut problemlos entnehmen zu können. Sie darf weder von innen und außen durchstoßen werden oder einreißen. Die Verpackung ist abhängig vom Sterilisationsverfahren zu wählen. An den Sterilisationscontainern sind vor dem Packen Verschlüsse, Filterhalterung und Dichtungen zu überprüfen. Die zulässigen Lagerfristen sind unbedingt einzuhalten. Ist die Lagerfrist überschritten, muss das Sterilgut neu verpackt und sterilisiert werden. Die Sterilgutverpackung hat den geltenden DIN-Normen (DIN 58952 und DIN 58953) zu entsprechen. In der Praxis werden als Verpackung verwendet: Metallcontainer: In die Container werden Angabe des Inhaltes* verpackt und sterilisiert. Klarsichtverpackung: genaue Produktbezeichnung* In der Klarsichtverpackung (Papier/Klarsichtfolie) werden Einzelinstrumente einfach bzw. doppelt verpackt und sterilisiert. Das Papier darf nur unterhalb der Siegelnaht beschriftet werden. Beim Packen in Klarsichtverpackungen ist darauf zu achten, dass die 2/3 – 1/3 – Regel eingehalten wird. Die Siegelnaht muss beim einschweißen so gesetzt werden, dass ein Öffnen der Verpackung (peel-back-Verfahren) problemlos möglich ist. Beim Sterilisieren ist darauf zu achten, dass die Klarsichtverpackungen stehend, immer Folie auf Papier in den Sterilisierbehälter platziert werden, damit der Dampf alle Verpackungen durchdringen kann. 3.4 Kennzeichnung von Sterilgütern
3.5 Handhabung von SterilgüternVor dem Öffnen von Sterilgut sind folgende Punkte zu beachten:
- Hersteller, - Inhalt, - Sterilisationsverfahren, - Sterilisationsdatum, - Chargennummer, - Verfallsdatum.
Pinzetten etc.)? 3.5.1 Öffnen der Sterilgutverpackung
Wird auf dem Sterilgut eine inkrustierte Verunreinigung festgestellt, so darf diese nicht als „sterile Verschmutzung“ angesehen werden, sondern das Instrument ist als unsteril zu betrachten und muss der Instrumentenaufbereitung zugeführt werden. 3.5.2 Lagerung von SterilgüternBei der Lagerung müssen die sterilen Güter vor Feuchtigkeit, Beschmutzung, Ungeziefer, extremen Temperaturen, mechanischen Beanspruchungen und UV-Strahlung geschützt werden. Die Räume müssen staubarm und trocken sein und dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Die weitere Lagerung erfolgt in der Sterilgut-Lagerverpackung. Bei dezentraler Lagerung (außerhalb eines Zentrallagers) wird das Sterilgut gelagert
Empfohlene Lagerdauer
als nicht empfehlenswert erwiesen In der Praxis werden die sterilisierten Instrumentencontainer (Set`s) in einem separaten Schrank gelagert. Einfach - bzw. doppelt verpacktes Sterilgut (eingeschweißt in Klarsichtbeutel) wird in Schubladen oder in Schränken vor Kontamination geschützt gelagert. Die Sterilgüter werden nach Sterilisationsdatum sortiert gelagert. Die Entnahme erfolgt nach dem first in – first out-Prinzip. 3.5.3 Lagerdauer für industriell gefertigte medizinische Einmalartikel
Die von der Industrie angegebenen Lagerzeiten beziehen sich auf die Lagerung in der Lagerverpackung. Daher ist nach der Entnahme aus dem Transportkarton die staubgeschützte Lagerung in Schränken oder Schubladen durchzuführen.
3.6 Resterilisation von EinmalproduktenAlle Einmalprodukte die in der Praxis zur Anwendung kommen sind nach Gebrauch zu entsorgen. Eine Aufbereitung der Einmalartikel wird nicht durchgeführt. 3.7 Risikobewertung von MedizinproduktenIn der RKI-Richtlinie Ziffer 7 wurde eine Risikobewertung und Einstufung von Medizin-produkten vorgenommen. Daher ist eine Bewertung aller aufbereitbarer Materialien, die mit der Haut in Berührung kommen, bzw. die bei der Anwendung die Haut oder Schleimhaut durchdringen, vorzunehmen.
Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten: Unkritisch Alle Medizinprodukte, die lediglich mit intakter Haut in Berührung kommen (z.B. EKG-Elektroden, Stethoskop).
Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten: Semikritisch Medizinprodukte, die mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut in Berührung kommen. Gruppe A: Medizinprodukte ohne besondere Anforderung an die Aufbereitung (z.B. Spekulum). Gruppe B: Medizinprodukte die auf Grund ihrer Konstruktion und Material- zusammensetzung bei der Aufbereitung besondere Bedingungen erfordern können (z.B. flexible Endoskope).
Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten: Kritisch Medizinprodukte, die bei der Anwendung die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen kommen oder bei der Anwendung mit Blut, Blutprodukten und sterilen Arzneimittel verwendet werden. Gruppe A: Medizinprodukte ohne besondere Anforderung an die Aufbereitung (z.B. Wundhaken). Gruppe B: Medizinprodukte mit erhöhter Anforderung an die Aufbereitung (z.B. MIC-Trokar). Gruppe C: Medizinprodukte mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung (z.B. Markraumbohrer, Kanülen für Fettabsaugung). Medizinprodukte der Gruppe Kritisch C kommen in der Naturheilpraxis nicht zum Einsatz. 4 Umgang mit Infusionen, Injektionslösungen, Salben und Medikamenten4.1 InfusionenUm ein Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten, müssen bei der Vorbereitung und Durchführung die Hygieneregeln unbedingt eingehalten werden.
4.2 InjektionslösungenUm ein Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten, müssen bei der Vorbereitung und Durchführung die Hygieneregeln unbedingt eingehalten werden. Das Aufziehen von Injektionslösungen muss unter aseptischen Bedingungen erfolgen.
Mehrdosisampullen immer mit Anbruchdatum versehen. Herstellerangaben unbedingt beachten!
4.2.1 Übersicht Injektion/Infusion
Wegen möglicher Inkompatibilitäten beim Zuspritzen von Medikamenten zu Infusionslösungen halten Sie mit dem Apotheker Rücksprache. 4.3 Salben und Medikamente
5 Maßnahmen zur Verhütung von infusionsbedingten BakteriämienIn den letzten 35 Jahren hat sich die intravenöse Verabreichung von Medikamenten und Lösungen zu einem wichtigen Instrument der Medizin entwickelt. Inzwischen werden im Verlauf eines Jahres weltweit mehr als 500 Millionen periphere und 15 Millionen Zentral - venöse Katheter zur Verabreichung unterschiedlicher Arten von Infusionen gelegt. Durch diese Maßnahme wird jedes Jahr das Leben mehrere Millionen Menschen gerettet. Zu den häufigsten nosokomialen Sepsisformen gehören die infusionsbedingten Septikämien. Lösungen, die zur Therapie oder parenteralen Ernährung verwendet werden, stellen für viele Mikroorganismen ein ausgezeichnetes Nährmedium dar. Zudem bieten intravasale Katheter Mikroorganismen eine direkte Eintrittspforte in den Körper. Daher sind Hygienemaßnahmen sowohl beim Vorbereiten von Infusionen, als auch beim Legen von Zugängen, sowie in der Überwachung unbedingt einzuhalten. Das Robert Koch Institut schreibt in den Richtlinien - Krankenhaushygiene und Infektions-prävention: „Als Komplikation bei der Verwendung peripherer Verweilkanülen können Obstruktionen der Kanüle, Phlebitiden, Weichteilinfektionen sowie Septikämien auftreten“. Mikrobielle Kontaminationen entstehen überwiegend durch die Keimbesiedlung der Haut des Patienten: Eine sorgfältige Säuberung und Desinfektion der Punktionsstelle bietet einen weitgehenden Schutz gegen „Autoinfektionen“ durch die auf der Haut lebenden Mikroorganismen des Patienten. durch Berührung: Verbindungsstellen zwischen Verweilkanüle und Infusionssystem sind besonders kontaminationsgefährdet. Jede Manipulation an der Verweilkanüle oder am Infusionssystem bringt die Gefahr mikrobieller Kontamination mit sich. Grundsätzlich ist die Berührung der Luer-Anschlüsse, der Zuspritzstopfen oder der Kanülenoberfläche auf das notwendigste zu beschränken. Eine Händedesinfektion ist vor jeder Manipulation unerlässlich! 5.1 Maßnahmen bei Injektionen
5.2 Maßnahmen beim Legen peripherer VenenzugängeAuswahl der Punktionsstelle: Möglichst nahe am Handgelenk; die Phlebitishäufigkeit ist beim Legen in der Ellenbeuge oder am Unterarm deutlich höher (Kategorie 1 B). Durchführung:
Sprühen ð Wischen ð Sprühen, Einwirkzeit beachten (15 Sekunden).
5.3 Maßnahmen bei der BlutentnahmeBevorzugt sind geschlossene Blutentnahmesysteme zu verwenden. Falls erforderlich muss die Umgebung der Punktionsstelle durch eine Einwegunterlage geschützt werden. Um evtl. weitere Kontaminationen auszuschließen sind die Blutröhrchen direkt nach der Blutentnahme makroskopisch sauber in das Transportgefäß zu stellen.
6 Maßnahmen bei meldepflichtigen InfektionskrankheitenDie Hygienemaßnahmen richten sich nach der Übertragungsmöglichkeit und der Infektiosität der Erreger und sind in der RKI-Richtlinie, Ziffer 5.1 (meldepflichtige und nicht meldepflichtige Infektionskrankheiten) festgelegt. 6.1 Meldepflicht für übertragbare KrankheitenGemäß § 6 Infektionsschutzgesetz ist eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei einigen übertragbaren Krankheiten, bei Verdacht, Erkrankung oder Tod (siehe Meldeformular) erforderlich. Die namentliche Meldung hat durch den feststellenden Heilpraktiker unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Kenntnis, gegenüber dem für den Aufenthalt des Patienten zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (Nachmeldung, ggf. Korrektur nach deren Vorliegen). Ebenfalls zu melden sind der Verdacht oder die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
epidemischen Zusammenhangs oder
(Lebensmittelbereich). Außerdem ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungs-bedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Im Gesundheitsamt ( Ort) ist zuständig die Abteilung …. Allgemeine Infektionskrankheiten: Tel. xxxxx. Bei meldepflichtigen Erkrankungen nach IfSG ist das Meldeformular Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG der ( ORT/Gemeinde ) zu benutzen.
Meldepflicht nach IfSG
Meldepflicht nach IfSG
7 Verpackung und Transport von UntersuchungsmaterialienAlle mikrobiologischen Probeentnahmen werden nach der Entnahme direkt in die mitgelieferten Verpackungseinheiten verpackt und für den Versand vorbereitet.
Beachte: Sichtbare Kontaminationen (Blut, Sekret) auf den Entnahmeröhrchen sind desinfizierend zu entfernen. Beim Umgang mit Untersuchungsmaterialien sind Handschuhe zu tragen. Entnahmeröhrchen müssen ordnungsgemäß beschriftet werden und die Begleitpapiere vollständig ausgefüllt werden (leserlich in Druckschrift). Datum und Uhrzeit, die genaue Lokalisation der Entnahme und den genauen Untersuchungsauftrag/Fragestellung auf dem Begleitschein vermerken. Bis zum Versand/Abholung sind die Probematerialien nach Angaben des Labors zu lagern.
Gewinnung, Lagerung & Transport von Proben zur mikrobiologischen Infektionsdiagnostik(Deutschsprachiger Arbeitskreis für Krankenhaushygiene; Hyg. Med. (1999) 24. Jg. Heft 11)
1 Blut1.1 Indikationen
1.2 Material
1.3 Vorgehensweise
2 Material aus Wunden und infektiösen Prozessen2.1 Indikationen
2.2 Material
2.3 Vorgehensweise
3 URIN3.1 Indikationen
3.2 Materialgewinnung 3.2.1 Mittelstrahlurin (Gewinnung durch den Patienten selbst; Information des Patienten ist entscheidend für die Aussagekraft des Ergebnisses) 3.2.1.1 Material
3.2.1.2 Vorgehensweise
3.2.2 Einmalkatheterurin 3.2.2.1 Material
3.2.2.2 Vorgehensweise
3.2.3 Urin aus Blasenverweilkatheter 3.2.3.1 Material
3.2.3.2 Vorgehensweise
3.2.4 Punktionsurin 3.2.4.1 Material
3.2.4.2 Vorgehensweise
3.3 Verarbeitung und Transport 3.2.5 Beschicken des Eintauchnährbodens (z. B. Uricult®)
3.2.6 Nativurin Nativurin umgehend in das Labor bringen; falls nicht möglich, im Kühlschrank bei 4-6° C zwischenlagern. Nativurin muss spätestens nach 6 Stunden im Labor verarbeitet werden. 4 Sputum- oder Bronchialsekret4.1 Indikationen
4.2 Materialgewinnung 4.2.1 Sputum 4.2.1.1 Material
4.2.1.2 Vorgehensweise
4.2.2 Bronchialsekret 4.2.2.1 Material
4.2.2.2 Vorgehensweise
5 Rachenabstrich5.1 Indikationen
5.2 Material
5.3 Vorgehensweise
6 Nasenabstrich6.1 Indikationen
6.2 Material
6.3 Vorgehensweise
7 Stuhl7.1 Indikationen
7.2 Material
7.3 Vorgehensweise
8 Gefäßkatheterspitzen8.1 Indikationen
8.2 Material
8.3 Vorgehensweise
9 Anforderungen an den Probenversand9.1 Beschriftung von Proben, Ausfüllen der Begleitscheine Die Beschriftung erfolgt vorrangig mit gedruckten Etiketten, schriftliche Angaben sind in Druckschrift anzufertigen. Name und Unterschrift des einsendenden Therapeuten müssen lesbar sein, um Rückfragen zu ermöglichen. Probenbehälter sind vor Abnahme mit einem gedruckten Aufkleber zu versehen, der zumindest den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum des Patienten enthält. Weiter ist die Probennummer, die auf dem Begleitschein eingedruckt ist, zu vermerken. Begleitscheine enthalten möglichst den gesamten Patientendatensatz (z. B. Adressaufkleber), zumindest aber den Patientennamen (Vor- und Nachname), Geburtsdatum und Aufnahmenummer (Barcode) bei der Bearbeitung durch ein hausinternes Labor. Datum und Uhrzeit sowie genaue Lokalisation dieser speziellen Entnahme sind zu vermerken, damit Befunde zugeordnet werden können. Hierzu sollten die Begleitscheine fortlaufend nummeriert und diese Nummern auf die Probenbehälter übertragen werden. 8 AbfallentsorgungAlle Praxisinhaber haben zu gewährleisten, dass krankenhausspezifische Abfälle (z. B. Abfall, der mit Krankheitserregern kontaminiert sein kann = Kategorie B) so in den Hausmüll gegeben und der Standort der Behälter so gewählt wird, dass durch den Abfall keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, d. h. spielende Kinder oder Unbefugte keinen Zugriff auf die Abfälle haben können und damit die potentielle Infektionsgefahr möglichst gering gehalten wird. Der Unternehmer hat gem. ZH 1/176 dafür zu sorgen, dass Abfälle so eingesammelt und befördert werden, dass Personen vor Schnitt- und Stichverletzungen sowie Kontakt mit Krankheitserregern geschützt sind (z. B. flüssige Abfälle nicht in Abfallsäcken sammeln). Es sind geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, z. B. fahrbare Müllsackständer mit Abdeckung. Gemäß §27 UVV C8 ist Abfall aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen unmittelbar in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältnissen zu sammeln. Diese sind vor dem Transport zu schließen. Infektiöser Abfall (sog. Infektiöse, ansteckungsgefährliche Abfälle = Gruppe C) ist innerhalb der Einrichtung getrennt von anderen Abfällen in speziell gekennzeichneten Behältern zu sammeln und als infektiöser Sondermüll zu entsorgen (Sonderabfallverbrennung). Kanülen und andere scharfe Gegenstände sind gemäß §13 BGV C8 in geeignete, bruch- und durchstichsichere Behälter (z. B. spezielle Kanülenentsorgungsboxen oder leere Desinfektionsmittelbehälter) zu entsorgen. Die von Abfällen aus dem medizinischen Bereichen (B- und C- Abfälle) ausgehenden Gefahren sind bei sachgemäßem Umgang nicht größer als die von ordnungsgemäß beseitigtem Hausabfall (A- Abfall). Voraussetzung ist, beim Sammeln, Transportieren und Lagern des Krankenhaus- bzw. Praxisabfalls die gebotenen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Abfälle werden möglichst am Entstehungsort in den dafür vorgesehenen Behälter entsorgt. Risiken für Dritte können nur minimiert werden, wenn jeder Entsorger am Entstehungsort die Sammlungskriterien beachtet und Abfallsäcke nur ¾ ihres maximalen Inhaltes befüllt werden. Nach der RKI-Richtlinie 6.8 werden Abfälle in fünf Abfallklassen unterteilt und nach den Vorgaben der BGV- C8 und dem Abfallkreislaufgesetz entsorgt A- Abfälle hausmüllähnliche Abfälle, bedürfen keiner besonderen Maßnahme zur Infektionsverhütung Entsorgung: Am Entstehungsort in kleinen Müllbeuteln sammeln, verschließen und der Entsorgung zuführen. B- Abfälle krankenhaus -und praxisspezifische Abfälle (z.B. blutige Kompressen, Kanülen u.ä), erfordern beim Sammeln und ggf. beim Transportieren Maßnahmen zur Infektionsverhütung Entsorgung: Am Entstehungsort in kleinen Müllbeuteln sammeln, verschließen und der Endentsorgung zuführen. Spitze, scharfe Gegenstände in durchstichsichere Behältnisse (z.B. leere Desinfektionsmittelbehälter) geben, verschließen und der Entsorgung zuführen. C- Abfälle krankenhausspezifische Abfälle (meldepflichtiger Erkrankungen) entstehen in dieser Praxis nicht. D- Abfälle müssen aus umwelthygienischer Sicht einer Sonderentsorgung zugeführt werden (Chemikalien, Trockenbatterien) Entsorgung: sammeln, den Sondermüllannahmestellen der Gemeinde oder des Kreises zuführen. E- Abfälle müssen aus ethischer Sicht gesondert entsorgt werden (Körperanteile) à Abfälle der Gruppe E entstehen in der Praxis nicht.
Übersicht Abfallentsorgung
9 WäscheentsorgungDienstkleidung und textile Tücher wird im Wäschesammler gesammelt und der Fremdwäscherei zugeführt. Die Reinwäsche wird kontaminationsgeschützt verpackt in die Praxis transportiert und im Schrank gelagert. Reinigungstücher und Wischmops werden in einer separaten, dezentralen Waschmaschine desinfizierend bei 95oC gewaschen. 10 Unterweisung der VersichertenGemäß §7 UVV VBG A1 hat der Unternehmer die für sein Unternehmen geltenden Unfallversicherungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen und die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen der Abwendung vor der Beschäftigung und danach mindestens 1x jährlich zu unterweisen (Dokumentation). 11 Hygienerelevante Umgebungsuntersuchungen (Beispiel)Durch regelmäßige hygienische Untersuchungen soll eine Kontrolle und Dokumentation und somit eine Qualitätssicherung gewährleistet sein (RKI, Anlage zu Ziffer 5.6)
12 KenntnisnahmeIch bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich den Hygieneplan der Praxis für Orthopädie zur Kenntnis genommen habe.
13 Info`s
Mitteilung der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V.
Empfehlungen zur Verhütung der Übertragung von Hepatitis-B-Viren durch infiziertes Personal im Gesundheitsdienst Epidemiologische Bulletin 30/99 (1999) 222-223. Im Gesundheitsdienst Tätige sind einem aufgabenspezifischen HBV-, HCV- und HIV-Infektionsrisiko ausgesetzt. Auf der anderen Seite ist auch die Übertragung des Hepatitis-B-Virus vom infektiösen Beschäftigten im Gesundheitsdienst auf Patienten in der international zugänglichen Fachliteratur auf der Basis von mehr als 40 medizinisch Tätigen, die mehr als 300 Patienten infiziert haben, gut dokumentiert. Aufgrund der bislang bekannt gewordenen Umstände der entsprechenden Infektionen und unter Berücksichtigung der vor allem im angelsächsischen Raum üblichen Verfahrensweisen gibt die Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten die nachfolgenden Empfehlungen, die in erster Linie für operativ tätiges medizinisches und zahnmedizinisches Personal gelten. Zur Verhinderung der Übertragung von HBV durch Personal (auch durch unbekannte HBV-Träger) sind zum einen notwendige generelle Maßnahmen zu empfehlen. Zum anderen werden Empfehlungen zum Einsatz von HBV-infizierten (HBsAg-postitiven) Personen im Gesundheitsdienst gegeben. Folgende Maßnahmen sind zu treffen:
- das Tragen doppelter Handschuhe bei operativen Eingriffen, - den Gebrauch von Schutzkleidung, Schutzbrille, Maske und Visier (VBG 103, § 7; BiostoffV), - die Verwendung adäquater Gefäße zur Entsorgung von infektiösem Material und infektiösen Gegenständen (z. B. Kanülenabwurfbehälter);
- Operationen im beengtem Operationsfeld, - Operieren mit unterbrochener Sichtkontrolle, - Operationen mit langer Dauer, - Operationen, bei denen mit den Fingern in der Nähe scharfer/spitzer Gegenstände gearbeitet wird, - Operationen mit manueller Führung bzw. Tasten der Nadel, - Verschluss der Sternotomie und vergleichbare verletzungsträchtige Tätigkeiten. Zu Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr sollten nur Personen herangezogen werden, die Immunität gegen HBV besitzen, entweder als Folge einer ausgeheilten Infektion oder nach erfolgreicher HB-Schutzimpfung. Sie sollten zunächst nicht von Personen mit Nachweis von Markern der HBV-Infektiösität ausgeübt werden. HbsAg-positive Personen sind akut oder chronisch mit HBV infiziert. Ihr Blut bzw. Serum muss als potentiell infektiös angesehen werden. Der Grad der Infektiösität kann in weiten Bereichen schwanken. Hochinfektiös sind im allgemeinen HbeAg-positive Personen bzw. Personen mit hochpositivem HBV-DNA-Nachweis in einem Test mit angemessener Nukleinsäure-Amplifikationstechnik. Die bei Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr zu treffenden Maßnahmen zur Infektionsprävention sollten durch ein Gremium vor Ort definiert uns überwacht werden, das auch zur Einsatzmöglichkeit der HBV-infizierten Person Stellung nimmt. Diesem Gremium sollten beispielsweise angehören:
Außerhalb der stationären Versorgung kann die Einsatzmöglichkeit einer HBV-infizierten Person durch eine Kommission bei der Landesärztekammer oder im Rahmen der Ermittlungspflicht durch die öffentliche Gesundheitsbehörde festgelegt werden. In Zweifelsfällen kann der Ausschuss “Arbeit, Hygiene und Infektionsschutz” der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (Anschrift des Vorsitzenden Prof. Dr. Dr. F. Hofmann s. u.) eingeschaltet werden. Wichtig sind die regelmäßige Verlaufskontrolle und die adäquate Beratung des Betroffenen über moderne Methoden der Hepatitis-B-Therapie einschließlich der etwaigen Einteilung von Behandlungsmaßnahmen zur Therapie der chronischen HBV-Infektion. Zum Schutz von Patienten bzw. ihres Umfelds sind Rückverfolgungsuntersuchungen (“Look back”) bei den Patienten zu initiieren, die von potentiellen HBV-Überträgern behandelt wurden. In allen Fällen eines bekannt gewordenen HBV-Infektionsrisikos empfiehlt es sich, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Die Verantwortung für die konsequente Umsetzung aktueller Erkenntnisse über sichere Arbeitsmethoden und Maßnahmen zur Verhütung nosokomialer Infektionen obliegt dem Arbeitgeber bzw. der ärztlichen Leitung einer Einrichtung. Jeder Beschäftigte muss sich jedoch stets entsprechend den bestehenden Regeln und Vereinbarungen verhalten. Die DVV und das RKI stehen für Hinweise oder Anfragen zu dieser Problematik zur Verfügung. Anfragen, die sich direkt auf die vorstehenden Empfehlungen beziehen, bitte an: Herrn Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. F. Hofmann Bergische Universität Wuppertal FB 14 / Lehrstuhl für Arbeitsphysiologie, Arbeitsmedizin und Infektionsschutz Gaußstraße 20, 42097 Wuppertal Tel.: 0202/439-2069 Fax: 0202/439-2068 Zum Themenkreis nosokomialer HBV-Infektionen und damit zusammenhängender Entscheidungssituationen in der betriebsärztlichen Tätigkeit sei noch auf den Diskussionsbeitrag von A. Nassauer “Der Betriebsarzt im Spannungsfeld zwischen Schweigepflicht und Meldepflicht” in der Zeitschrift “Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz”, 6/99, S. 481-485 hingewiesen. |
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