Neues Physiotherapeutenurteil
Im Streit um die von der Klägerin beantragte Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, ohne Abhaltung einer Kenntnisüberprüfung, unterlag die Antrag stellende Krankengymnastin vor dem Verwaltungsgericht in München. Aktenzeichen M16K07.5751
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Wie sieht es mit der Schweigepflicht bei uns Heilpraktikern aus?
Heilpraktiker gehören nicht zu den sogenannten Katalogberufen nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und sind daher nicht an die Verschwiegenheitspflicht (juristischer Terminus für Schweigepflicht) gebunden.
In den Katalogberufen ist der Personenkreis, für den die Verschwiegenheitspflicht gilt, eindeutig und umfassend festgelegt.
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Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat Informationen zum EHEC-Erreger herausgegeben.
Sie finden diese unter folgendem Link:
Information der BZgA
Die seit einigen Jahren (zu Unrecht) vertretene Auffassung, dass den Heilpraktikern für Psychotherapie nur bestimmte Berufsbezeichnungen gestattet sein sollen, ist durch einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes entkräftet worden.
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Angesichts der zunehmenden Strahlenbelastung (Niederfrequenz und Hochfrequenz), der fehlenden offiziellen Aufklärung und Vorsorge sowie der Zunahme unabhängiger wissenschaftlicher Warnungen möchten wir Ihnen im Interesse Ihrer Patienten und Mitarbeiter folgenden Therapeutenbrief des Bundes für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Bremen ans Herz legen:
Therapeutenbrief
Meldepflicht für Krankheiten nach dem Infektionsschutz-Gesetz
Die Meldepflicht für einzelne Erkrankungen ist Länderrecht.
Daher gibt es auch unterschiedliche Meldepflichten für entsprechende Erkrankungen, für die meisten Krankheiten besteht eine bundesweite Meldepflicht und damit ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker.
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