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Recht

Umsatzsteuerpflicht für Kinesiologie?

Umsatzsteuerpflicht für Kinesiologie?

Immer wieder wird auch von Steuerberatern gegenüber von Heilpraktikern behauptet, Kinesiologie sei eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung nach dem Umsatzsteuergesetz. Hintergrund ist das Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 21.10.2008, das nicht zwischen Kinesiologie innerhalb und außerhalb der Heilbehandlung differenziert.

Wenn Sie als Heilpraktiker eine entsprechende Qualifikation/ Zusatzausbildung besitzen, dann können Sie die Kinesiologie im Rahmen Ihrer Diagnostik und Therapie auch zur Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen einsetzen. Für konkrete auf den Gesundheitszustand des Patienten abgestimmte Heilbehandlungen und Vorsorgeleistungen gilt: Diese Leistungen nach § 4 Nr. 14 a, Satz 1 UstG sind von der Umsatzsteuer befreit!

Leistungen außerhalb der Heilbehandlung, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug aufweisen, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, sind hingegen umsatzsteuerpflichtig. Der vor dem FG Münster klagende Steuerpflichtige hatte überhaupt keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.

Fundiertes Hintergrundwissen gibt es hier:http://www.paracelsus-magazin.de/alle-ausgaben/82-heft-022015/1335-umsatzsteuerpflicht-fuer-kinesiologie.html

Wenn Sie sich für eine Kinesiologie-Ausbildung an den Paracelsus Heilpraktiker Schulen interessieren, dann klicken Sie bitte hier (Stichwort: Kinesiologie): http://www.paracelsus.de/ausbildung/ausb.asp?first=nur_form

 

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