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Recht

Werberecht/Wirkungsaussagen

Gastbeitrag Dr. jur. René Sasse: Werberecht/WirkungsaussagenJüngst kam es zu Abmahnungen von Therapeuten im Bereich der Naturheilkunde/Alternativmedizin durch einen Wettbewerbsverband. Im Fokus stand dabei erneut jeweils ein Verstoß gegen das sogenannte heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot.

§ 3 des Heilmittelwerbegesetzes untersagt es, Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Es darf zudem nicht fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, oder bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten würden. Untersagt ist jede irreführende Werbung für heilkundliche/medizinische Verfahren oder sonstige „therapeutische Mittel“ wie Heilmagnete, Heilsteine oder homöopathische Mittel.

Sofern Sie im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung konkrete Wirkungsaussagen machen, so trifft Sie die Verantwortung für die objektive Richtigkeit dieser Äußerung. Das heißt, Sie müssen in der Lage sein, Ihre Werbeaussage mittels eines wissenschaftlichen Gutachtens zu beweisen. Dies gilt nicht nur für heilkundliche Therapeuten wie Heilpraktiker (für Psychotherapie), sondern auch für psychologische Berater, sofern die Werbung einen Bezug zur Gesundheit hat (z.B. Vorbeugung). Eine heilkundliche Tätigkeit ist nicht erforderlich.

Ein wissenschaftlicher Wirkungsnachweis ist insbesondere bei schulmedizinisch nicht anerkannten Therapieverfahren wie der Bachblütentherapie, Homöopathie, Photonen-Therapie, Bioresonanz, Edelsteintherapie usw. kaum zu führen. Aus diesem Grund sollten Sie hier Aussagen zu einer konkreten therapeutischen Wirksamkeit vermeiden. Stellen Sie diese Behandlungsverfahren nicht als Ursache für konkrete Therapieerfolge dar. Verzichten Sie auf die Schilderung wissenschaftlich nicht belegbarer Wirkungsbeziehungen. Dies gilt beispielsweise für die Nennung konkreter Anwendungsgebiete für eine der genannten Therapien.

Je allgemeiner Sie Ihre Behandlungsmethoden angeben, desto eher sind Sie in der Lage, bei Streitfällen die Aussage zu beweisen. Bewerben Sie zum Beispiel ein einzelnes (psycho)therapeutisches Verfahren im Zusammenhang einer Linderung einer konkreten (psychischen) Erkrankung, so müssen Sie ggfs. mit einem wissenschaftlichen Gutachten beweisen, dass dieses Verfahren hierzu in der Lage ist. Geben Sie hingegen an, eine seelische Erkrankung mit den „Mitteln der Psychotherapie“ zu lindern (Anmerkung der Redaktion: oder eine körperliche Erkrankung mit „Mitteln der Naturheilkunde“), müssen Sie lediglich diesen allgemeinen Kausalzusammenhang nachweisen.
Die folgenden Aussagen waren Gegenstand von Abmahnverfahren. Sie sollen die Problematik exemplarisch veranschaulichen:

„Die Bachblüten wirken auf das Energiesystem des Menschen und korrigieren sanft, wenn die Lebensenergie blockiert ist."

„Während der Behandlung mit Bachblüten können sich auch körperliche Erkrankungen bessern."

„Bei folgenden Problemen haben sich Bach-Blüten besonders bewährt: Schlaflosigkeit, Leistungsdruck, Ängsten, Mutlosigkeit, depressiven Verstimmungen."

„Die Bach-Blüten wirken auf das Energiesystem des Menschen und korrigieren sanft, wenn die Lebensenergie... blockiert ist."

„Homöopathie greift in die Steuerungsvorgänge des Organismus ein. Die homöopathische Arznei wirkt von innen heraus, stärkt das Abwehrsystem und hilft dem Körper, die Krankheit günstig zu beeinflussen oder gar zu besiegen.“

„Die Magnetfeldtherapie ist eine Basistherapie, die einerseits Regenerationsprozesse im Körper stimuliert und andererseits Selbstheilungskräfte aktiviert.“

„Die Indikationen für eine Biophotonen-Therapie sind sehr vielfältig. Ich setze sie unter anderem ein bei Allergien, Burnout, zur Stärkung des Immunsystems, bei Entzündungen und degenerativen Erkrankungen.“

Darüber hinaus enthalten Abmahnungen oftmals weitere Beanstandungen. Diese betreffen Aussagen, die zwar rechtlich zweifelhaft erscheinen, jedoch möglicherweise gerechtfertigt sein können. Der Therapeut hat hier die Möglichkeit, diese Punkte gerichtlich klären zu lassen. Im Hinblick auf das hiermit verbundene Prozesskostenrisiko – welches deutlich im fünfstelligen Bereich liegen kann – ist diese Option jedoch zumeist wenig ratsam. Günstiger und effektiver ist es in der Regel, auch hier eine einvernehmliche Beilegung der gesamten Abmahnung anzustreben. Aufgrund der erheblichen finanziellen Risiken rate ich jedoch dringend dazu, jede Abmahnung einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt vorzulegen. Jeder Fall sollte individuell geprüft werden.
Insbesondere sollte äußerst sorgfältig abgewogen werden, ob eine – ggfs. modifizierte – Unterlassungserklärung abgegeben wird, da diese mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Über weitere Reaktionsmöglichkeiten im Falle einer Abmahnung informiere ich Sie hier: http://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/heilpraktikerrecht/abmahninfo.php

Zum Thema „Werbung für Bachblüten“ wird alsbald ein weiterführender Artikel im Mitgliederbereich veröffentlicht.

 

 

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