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Recht

Neue Auslegung des Transfusionsgesetzes - Eigenblut in der HP-Praxis

Recht: Neue Auslegung des Transfusionsgesetzes - Eigenblut in der HP-Praxishttps://www.gesetze-im-internet.de/tfg/

 Viele Kolleginnen und Kollegen setzen in ihrer Praxis auf Eigenblut, inkl. HOT sowie die Sauerstoff-Ozon-Therapie. Bisher fiel die Herstellung dieser Eigenblutprodukte unter die Anzeigenpflicht nach § 67 AMG.

Jetzt ist die „Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen“ (AG AATB) - als Gremium der obersten Gesundheitsbehörden der Bundesländer - zu der Ansicht gelangt, dass entgegen der bisherigen Praxis das „Transfusionsgesetz“ (TFG) hier Anwendung findet und eine Herstellung besagter Eigenblutprodukte nur durch Ärztinnen bzw. Ärzte möglich ist.

Keine Anwendung findet das TFG auf homöopathische Eigenblutprodukte:
„Nach § 4 Abs. 26 AMG ist ein homöopathisches Arzneimittel ein Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziellen gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist.“
Demnach entsprechen homöopathische Arzneimittel, denen Eigenblut hinzugefügt wird nicht dieser Definition.

Das Transfusionsgesetz findet also Anwendung auf:
• Homöopathische Arzneimittel, denen Eigenblut hinzugefügt wird
• Unverändert der Patientin/ dem Patienten zurückgegebenes Eigenblut
• Mit Sauerstoff oder Ozon angereichertes Eigenblut

Welche Konsequenzen hat das?

Die Konsequenzen sind noch nicht endgültig abzusehen. Wer mit Eigenblut arbeitet muss jedoch in nächster Zeit damit rechnen, dass er von der zuständigen Behörde ein Schreiben bekommt mit der Bitte, die „Herstellungstätigkeit“ im Zusammenhang mit der Eigenbluttherapie einzustellen und die Anzeige nach § 67 Abs. 2 AMG zurückzuziehen.

Sollten Sie eine solche Aufforderung erhalten, möchten wir Sie bitten, Ruhe zu bewahren. Derzeit arbeitet der von uns beauftragte Anwalt auf Hochtouren, das Votum der AG AATB zu prüfen und dem etwas entgegenzustellen.
So wie wir weitere Informationen für Sie haben, werden wir Sie umgehend, ggf. auch im Rahmen eines Sondernewsletters, benachrichtigen.

Nähere Informationen erhalten Sie auch in unserem Rechtsforum: www.heilpraktikerverband.de

 

03.05.2017

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