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Rechtsfrage des Monats: Behandlungsvertrag und Sozialhonorar

Eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen bieten unter bestimmten Bedingungen Ihren Patientinnen und Patienten in ihrer Praxis ein „Sozialhonorar“ an. Was jedoch, wenn sich die finanzielle Situation der Begünstigten zum Positiven hin verbessert?

Kann das Sozialhonorar dann aufgehoben werden und ein neuer Behandlungsvertrag geschlossen werden?

Diese Frage, die in unserem Rechtsforum von einer Diplom-Psychologin und Heilpraktikerin für Psychotherapie gestellt wurde, ist auf den „großen Heilpraktiker“ übertragbar und deshalb auch für uns von Interesse.

Frage:

Ich bin Diplom-Psychologin und Heilpraktikerin für Psychotherapie mit eigener Praxis. Am 16. Mai 2019 habe ich bei einer Patientin eine Therapie begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war sie arbeitslos. Im Behandlungsvertrag habe ich den mit ihr vereinbarten Betrag (mein Sozialhonorar) eingetragen sowie 50 % Ausfallhonorar. Den Behandlungsvertrag habe ich aus dem Downloadbereich für VFP Mitglieder.

Meine Patientin teilte mir gestern in der Sitzung mit, dass sie die Therapie zu Anfang Januar 2020 auslaufen lassen möchte und im Mai 2020 gern wieder aufnehmen möchte, weil ab sich ab Mai nächsten Jahres entscheidet, ob sie bei dem Arbeitgeber (bei dem sie seit dem 1. September 2019 angestellt ist), einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag erhält.

Kann die Patientin darauf bestehen, dass im Mai 2020 der alte Behandlungsvertrag mit Sozialhonorar fortgesetzt wird? In dem Behandlungsvertrag vom VFP gibt es keine zeitliche Einschränkung bezüglich Gültigkeit der Vertragslaufzeit.

Nachdem die Patientin mir erzählt hatte, dass sie ab 1. September 2019 wieder arbeitet, überlegte ich, ob ich den alten Behandlungsvertrag mit dem Sozialhonorar auflöse und einen neuen mit erhöhtem Honorar mache. Da ich die Patientin nicht vor den Kopf stoßen und eventuell als geldgierig dastehen wollte, habe ich es gelassen.

Meine weitere Frage:

Ist es erlaubt einen Behandlungsvertrag aufzulösen, wenn ich als Therapeutin erfahre, dass sich beim Patienten die finanziellen Verhältnisse zum Positiven verbessert haben und einen neuen mit einem höheren Honorar zu vereinbaren?

Antwort:

Der Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB (www.gesetze-im-internet.de) bezieht sich auf die konkrete vorgesehene Diagnostik und Therapie. Juristisch wird dies als Behandlungsfall bezeichnet. Ist der Behandlungsfall abgeschlossen, und kommt die Patientin – wie vorliegend nach Monaten – zu einer neuen Behandlung, liegt auch ein neuer Behandlungsfall vor. Die Inhalte des Behandlungsvertrags werden dann neu ausgehandelt. Sie machen das Angebot auf Abschluss eines Behandlungsvertrags mit anderen Konditionen. Nimmt Ihre Patientin dies nicht an, kommt der neue Behandlungsvertrag nicht zustande, und die Behandlung erfolgt nicht. Ein Behandlungsvertrag ist übrigens auch während der laufenden Behandlung durch beide Parteien kündbar, wenn sich Umstände ergeben, die dies rechtfertigen. Die Kündigung darf nur nicht erfolgen, wenn dadurch unmittelbar der Patientin geschadet wird. Typisches Beispiel ist eine Notfall-/Akutbehandlung. Ihr Dr. F. Stebner, RA

11.12.20219

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