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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt die Bezeichnung „Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V.“. Der Sitz ist Koblenz.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der fachlichen, rechtlichen und berufspolitischen Interessen der Mitglieder durch Pressemitteilungen, öffentliche Vorträge und Patienteninformationen. Der Verein dient der Gesundheit der Bevölkerung durch Aufklärung über die Möglichkeiten und Grenzen naturgemäßer, ganzheitlicher und nebenwirkungsarmer Heilverfahren und -mittel. Der Verein nimmt die Interessen der Mitglieder auch bei Dienststellen und Behörden wahr. Der Verein sucht das sachliche Gespräch zum Wohle des Kranken und Gesunden mit allen Institutionen, Gruppen und Personen, die sich beruflich, politisch und als Laien mit Gesundheitsfragen, naturgemäßer Lebensweise und der Förderung der Naturheilverfahren beschäftigen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit entsprechend der Gemeinnützigkeitsverordnung.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein nimmt ordentliche, außerordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder in seinen Reihen auf.

Die ordentlichen Mitglieder unterstellen sich der Fachaufsicht des Berufsverbandes und erteilen dem Vorstand auf Verlangen berufsbezogene Auskünfte.

Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Heilpraktiker in Deutschland zugelassen ist, wer eine vergleichbare Erlaubnis als Naturheilkundiger – ohne als Arzt approbiert zu sein – aus einem EU-Staat besitzt oder wer eine sektoraler Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf einen abgrenzbaren Teil der Heilkunde, besitzt.  

Die ordentliche Mitgliedschaft können auch Therapeuten anderer europäischer Staaten erlangen, die nachweislich legaliter Tätigkeiten ausüben, die dem Heilpraktikerberuf entsprechen. Ordentliches Mitglied können auch Verbände und Vereine etc. und andere juristische Personen, die sich aus einem Zusammenschluss von Angehörigen der genannten Berufe formieren, erlangen.

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in einer vom Verein anerkannten Form auf die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vorbereitet.

Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft zu besitzen.

Ehrenmitglied kann werden, wer wegen seiner besonderen Verdienste um den Verein oder um die Naturheilkunde vom Präsidium ernannt wird.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich, per Fax, Antragstellung über die Website oder per E-Mail an den Vorstand zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch Kündigung.

Die Kündigung durch Austritt kann erstmals nach Ablauf eines Mitgliedsjahres mit einer Frist von drei Monaten zu Ablauf des folgenden Mitgliedsjahres erfolgen. Danach ist der Austritt jeweils zum Ablauf eines Mitgliedsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

Der Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei verbandsschädigendem Verhalten, Verletzung der Berufspflichten, grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder Berufsordnung, Zurücknahme der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde und wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss entbindet nicht von der Begleichung des Rückstandes.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind der Verbandsstempel, der Heilberufs- sowie Mitgliedsausweis kostenfrei an den VUH zurückzugeben. Die Nutzung des Logos und Verbandsinsignien sind mit Beendigung der Mitgliedschaft untersagt. Unberechtigter Besitz und Gebrauch werden gerichtlich verfolgt.

§ 5 Beiträge und Kommunikation
· Der Beitrag ist zum Datum des Verbandsbeitritts und dann jährlich ein Jahr im Voraus fällig. Das Mitglied erteilt eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag oder zahlt im Falle, dass diese nicht erteilt werden kann, einen Aufschlagsbetrag auf den Mitgliedsbeitrag. Erhöhungen von über 20% in einem Kalenderjahr müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedarf erhöhen, jedoch bedarf eine Erhöhung über 20 % in einem Kalenderjahr der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet oder erlassen werden.

· Verbandsmitteilungen, Information / Kommunikation
Um einen ökonomischen Umgang mit dem Vereinsbudget zu gewährleisten, wird der Verband Mitteilungen an die Mitglieder vornehmlich über die Website und per E-Mail kommunizieren. Dies gilt auch für Ladungen zur Mitgliederversammlung mit Bekanntmachung der Tagesordnung, Ladungen zu Verbandsveranstaltungen u. a. Das Mitglied gibt im Falle, dass es nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügt, eine E-Mail-Adresse zum Empfang wichtiger Nachrichten bekannt. Das Mitglied kann sich nicht auf die Nichtzustellung berufen, wenn der Verein den ordentlichen Versand der Mitteilung nachweisen kann.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt, der Zeitraum darf um maximal 6 Monate überschritten werden. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern. Ob ein Erfordernis vorliegt, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn wenigstens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Zweckes, der Gründe und der Tagesordnung verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.
Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll zu erfassen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Für den Widerruf eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Abstimmungsberechtigt sind hierzu nur die ordentlichen Mitglieder. Der Antrag hierzu muss Bestandteil der Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung sein.

Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als einer Vierteljahresrate im Rückstand ist, ferner in den ersten 6 Monaten der Mitgliedschaft, ausgenommen sind die Gründungsmitglieder.

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.

Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Vereine und Verbände als Mitglieder sind durch ihre Delegierten vertreten.

Jedes ordentliche Einzelmitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei Wahlen zum Vorstand, bei der Entlastung des Vorstandes und bei den Wahlen des Kassenprüfers.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, der den Verein im Sinne von § 26 BGB nach innen und außen vertritt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, ihm kann eine angemessene monatliche Entschädigung zugestanden werden, er kann im Bedarfsfalle auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Ein stellvertretender Vorsitzender wird gewählt, welcher die Vorstandsfunktion im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden bis zum Wegfall der Verhinderung und im Rücktrittsfall des ersten Vorsitzenden ausübt, bis ein mit einfacher Mehrheit vom Präsidium bestelltes Mitglied des Präsidiums kommissarisch den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt. Die Verhinderung kann vom ersten Vorsitzenden angezeigt und aufgehoben werden. Sie kann auch vom Präsidium mit qualifizierter Mehrheit festgestellt werden, wenn der erste Vorsitzende seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt bzw. nachkommen kann, die Feststellung ihm eingeschrieben angezeigt wird, und er nicht binnen 4 Wochen widerspricht.
Stellvertretender und kommissarischer Vorstand sind nicht von den Beschränkungen des § 181 befreit. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Heilpraktiker sein. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bis auf Widerruf gewählt.

§9 Das Präsidium
Der Vorstand beruft bis zu 15 ordentliche Mitglieder des Verbandes als ehrenamtlich tätige Beiräte in das Präsidium und benennt den Präsidenten als Vorsitzenden des Gremiums. Das Präsidium berät den Vorstand in fachlichen und berufspolitischen Fragen. Der Vorstand kann dem Präsidenten Kompetenzen für die Vertretung nach außen erteilen.

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Verein zur Förderung der naturgemäßen Heilweisen.

§ 13 Sitz und Gerichtsstand
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Koblenz.

§ 14 Verbandsname
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, den Verbandsnamen zu ändern und beauftragt, die Änderung zum Vereinsregister anzumelden. Es bedarf hierzu keines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

Stand 07/2024