Zum Hauptinhalt springen

Recht

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GebüH

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GebüH

Allgemeine Leistungen - Hausbesuch einschließlich Beratung - Nebengebühren für Hausbesuche - Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen - Chemisch-physikalische Untersuchungen- Sonstige Untersuchungen - Spezielle Untersuchungen - Photoaufnahmen - Bioenergetische Verfahren - Neurologische Untersuchungen - Heilmagnetische Behandlungen - Psychotherapie - Atemtherapie, Massagen - Akupunktur - Inhalationen - Aerosole - Eigenblut, Eigenharn - Injektionen, Infusionen - Blutentnahmen - Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren - Infiltrationen - Roedersches Verfahren - Sonstiges - Abszesse u.a. - Versorgung einer frischen Wunde - Verbände (außer zur Wundbehandlung) - Wirbelsäulenbehandlung - Osteopathische Behandlung - Hydro- und Elektrotherapie - Elektrische Bäder- und Heißluftbäder - Spezialpackungen - Elektro-physikalische Heilmethoden

 

LEISTUNGSÜBERSICHT GebüH´ 85
(Inhaltsverzeichnis A-Z als PDF)

1-8 Allgemeine Leistungen

  1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,30 bis 20,50
  2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
    15,40 bis 41,-
  3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis 4,50
  4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung 16,40 bis 22,-
    Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.
  5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung 8,20 bis 20,50
    Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
  6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit 17,00 bis 24,50
  7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr 19,50 bis 28,50
  8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags 15,40 bis 27,-
    Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf der selben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
  9. Hausbesuch einschließlich Beratung
    9.1 bei Tag 21,50 bis 29,50
    9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 24,- bis 32,-
    9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 27,50 bis 36,50
  10. Nebengebühren für Hausbesuche
    Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.
    Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
    10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis 5,50
    10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis 10,50
    Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
    10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
    10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
    Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
    10.5 bei Tag bis 1,25
    10.6 bei Nacht bis 2,50
    10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden bis 0,25
    Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
    10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand 10,50 bis 20,50 pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
  11. Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
    11.1 Kurze Krankheitsbescheingung oder Brief im Interesse des Patienten 3,60 bis 15,50
    11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) 10,30 bis 20,50
    11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 10,50 bis 26,-
    Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig
  12. Chemisch-physikalische Untersuchungen
    12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich bis zu 3,10
    Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig.
    12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker) bis zu 4,60
    12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment bis zu 4,60
    12.5 Carzinochrom-Reaktion (CCR) bis zu 17,90
    12.7 Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10,12.11) bis zu 18,-
    12.8 Blutzuckerbestimmung bis zu 8,-
    12.9 Hämoglobinbestimmung bis zu 5,50,-
    12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches bis zu 7,70,-
    12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten bis zu 5,50
    12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BSK) einschließlich Blutentnahme bis zu 6,-
    12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung bis zu 9,50
    12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z. B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung) bis zu 10,50
    12.15 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung bis zu 10,50
    Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziff. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben
  13. Sonstige Untersuchungen
    13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein usw. 10,50 bis 31,-
    Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
  14. Spezielle Untersuchungen
    14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes 5,20 bis 10,50
    14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes 5,20 bis 10,50
    Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
    14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,20 bis 8,-
    14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 10,30 bis 26,-
    14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 10,50 bis 20,50
    14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 26,- bis 51,50
    14.7 EKG mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitg., Brustwandableitg. 20,50 bis 31,-
    14.8 Oszillogramm-Methoden 5,20 bis 25,50
    14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen 10,50 bis 25,50 Anmerkung: Nicht neben Ziffern 1 o. 4 berechenbar.
    14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung bis 11,30
  15. Photoaufnahmen
    15.1 Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar) 5,50 bis 15,50
    15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet.
    Anmerkung: Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung.
  16. Bioenergetische Verfahren
    16.1 Elektro-Neural-Diagnostik 10,50 bis 26,-
    16.2 Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a. 5,20 bis 20,50
    16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik 15,50 bis 41,-
    16.4 Hautwiderstandsmessungen 5,20 bis 26,-
    Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
  17. Neurologische Untersuchungen
    17.1 Neurologische Untersuchung 5,20 bis 26,-
    Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur dann angewandt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
  18. Heilmagnetische Behandlungen
    18.1 Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten 5,50 bis 10,50
    18.2 Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten 8,- bis 26,-
  19. Psychotherapie
    19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer 15,50 bis 26,-
    19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer 26,- bis 46,-
    19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes 15,50 bis 38,50
    19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite bis 15,50
    19.5 Psychol. Exploration mit eingehender Beratung 15,50 bis 46,-
    19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, Rohrschach, usw.) 15,50 bis 38,50
    19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung 10,50 bis 31,-
    Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
    19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 15,50 bis 26,-
  20. Atemtherapie, Massagen
    20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 13,- bis 31,-
    20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 8,- bis 15,50
    20.3 Bindegewebsmassage 8,- bis 20,50
    20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 5,50 bis 10,50
    20.5 Großmassage 10,50 bis 18,-
    20.6 Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u. a.) 10,50 bis 20,50
    20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 10,50 bis 26,-
    20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 5,50 bis 8,-
  21. Akupunktur
    21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 10,30 bis 26,-
    21.2 Moxibustionen, Elekroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 5,20 bis 15,50
  22. Inhalationen
    22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden 5,50 bis 13,-
  23. Aerosole
    23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Preßluft- bzw. Sauerstoffapparat 5,20 bis 15,50
  24. Eigenblut, Eigenharn *
    24.1 Eigenblutinjektion 10,30 bis 13,-
    24.2 Eigenharninjektion 5,20 bis 13,-
  25. Injektionen, Infusionen
    25.1 Injektion, subkutan bis 5,20
    25.2 Injektion, intramuskulär bis 5,20
    25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell bis 7,70
    25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung 7,20 bis 13,-
    25.5 Injektion, intraartikulär 5,20 bis 15,50
    25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 7,70 bis 26,-
    25.7 Infusion bis 8,70
    25.8 Dauertropfinfusion bis 12,80
    Anmerkung: Für die bei Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.
    25.9 Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär 7,70 bis 13,-
    25.10 Gasgemischinjektionen, intraarteriell 13,- bis 26,-
    25.11 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxydationstherapie) 26,- bis 51,50
  26. Blutentnahmen
    26.1 Blutentnahme bis 3,60
    26.2 Aderlaß bis 12,80
  27. Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
    27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 10,50 bis 31,-
    27.2 Skarifikation der Haut 5,50 bis 10,50
    27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,20 bis 8,-
    27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 10,50 bis 20,50
    27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,20 bis 10,50
    27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 10,50 bis 26,-
    27.7 Setzen von Fontanellen 5,20 bis 15,50
    27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,20 bis 10,50
    27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8) 5,20 bis 10,50
    27.10 Anwendung von Postulantien 5,20 bis 10,50
    27.11 Braunscheidtieren 10,30 bis 20,50
    27.12 Biersche Stauung 5,20 bis 8,-
  28. Infiltrationen
    28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 7,70 bis 15,50
    28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 10,30 bis 20,50
  29. Roedersches Verfahren
    29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 8,- bis 15,50
  30. Sonstiges
    30.1 Spülung des Ohres 8,- bis 15,50
    30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff 10,30 bis 36,-
  31. Abszesse u.a.
    31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 5,20 bis 13,-
    31.2 Entfernung von Aknepusteln, pro Sitzung 5,20 bis 10,50
  32. Versorgung einer frischen Wunde
    32.1 bei einer kleinen Wunde 5,20 bis 10,50
    32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 10,30 bis 15,50
  33. Verbände (außer zur Wundbehandlung)
    33.1 Verbände, jedesmal 5,20 bis 15,50
    33.2 elastische Stütz- und Pflasterverbände 5,20 bis 15,50
    33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband 5,20 bis 13,-
    Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung
  34. Wirbelsäulenbehandlung
    34.1 Chiropraktische Behandlung der Wirbelsäule 10,50 bis 18,-
    34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule 15,40 bis 19,-
    Anmerkung zu Ziff. 34.2: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen
  35. Osteopathische Behandlung
    35.1 des Unterkiefers 7,70 bis 15,50
    35.2 des Schultergelenks 15,40 bis 26,00
    35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 15,40 bis 26,-
    35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 5,20 bis 15,50
    35.5 des Daumens 5,20 bis 13,-
    35.6 einzelner Finger und Zehen 5,20 bis 13,-
  36. Hydro- und Elektrotherapie
    36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 5,20 bis 15,50
    36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 5,50 bis 8,-
    36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 7,70 bis 23,-
    36.4 Kneippsche Güsse 5,50 bis 8,-
  37. Elektrische Bäder- und Heißluftbäder
    37.1 Teilheißluftbad z.B. Kopf oder Arm 5,50 bis 8,-
    37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 8,- bis 10,50
    37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,20 bis 10,50
    37.4 Elektrisches Vierzellenbad 8,- bis 13,-
    37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 7,70 bis 13,-
  38. Spezialpackungen
    38.1 Fangopackungen 8,- bis 15,50,-
    38.2 Paraffinpackungen, örtliche 8,- bis 15,50
    38.3 Paraffinganzpackungen 10,50 bis 23,-
    38.4 Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Preißnitz- und Schlenzpackungen 10,50 bis 31,-
    Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
  39. Elektro-physikalische Heilmethoden
    39.1 einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 5,50 bis 8,-
    39.2 Ganzbestrahlungen 7,70 bis 10,50
    39.4 Faradisation, Galvanisation, und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 5,50 bis 15,50
    39.5 Anwendung der Influenzmaschine 5,50 bis 10,50
    39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 5,50 bis 8,-
    39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 5,20 bis 10,50
    39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen i.V.m. verschiedensten Apparaten 5,50 - 15,50
    39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 8,- bis 18,-
    39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 10,50 bis 20,50
    39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 5,50 bis 31,-
    39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator 5,50 bis 26,-
    39.13 Ultraschall-Behandlung 5,50 bis 15,50

* Um Ihren Patienten Nachfragen von Kostenträgern zu ersparen, ist es sinnvoll bei der Abrechnung  dieser Ziffer folgende Ergänzung vorzunehmen: „homöopathisches Eigenblutprodukt nach § 28 Transfusionsgesetz"

 

Hinweis des VUH:

Der Bezug zur Überprüfung einer Heilpraktikerrechnung, wenn es zu Streitigkeiten kommt, ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) herausgegeben von die Deutschen Heilpraktikerverbände (DDH) 1985, Neuauflage in € 01.01.2020 –  Gültig ab 1.01.2002.

 

In der Neuauflage wurden u. a. diese Ziffern verdeutlicht:

 

Auszug LEISTUNGSÜBERSICHT GebüH´ 85 / 2002

Ziffer 2

Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
15,40 bis 41,-

Hinweis: Die angegebenen Beträge stellen statistische Durchschnittswerte für einen 30 minütigen Zeitaufwand dar.

 

Ziffer 4

Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 10 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung 16,40 bis 22,-

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird in der Regel als alleinige Leistung erstattet oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1.

 

Ziffer 14.6

Elektrokardiogramm mit mindestens 9 Ableitungen 26,- bis 51,50

 

Ziffer 28.1

Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig bzw. medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion  7,70 bis 15,50

 

Ziffer 28.2

Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig bzw. medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen 10,30 bis 20,50

 

Ziffer 35.2

der Schultergelenke 15,40 bis 26,00

 

Bitte beachten Sie weiterhin abweichende Leistungsbeschreibungen der Bundesbeihilfeverordnung BBhV:

Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

 

Die Erstattungspraxis der Privaten Krankenversicherung orientiert sich häufig an den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

 

 

Die Veröffentlichung erfolgt ohne Haftung und ohne Gewähr.