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Recht

Urteil: Zwei Jahre auf Bewährung für Heilpraktiker aus Brüggen-Bracht

Das Urteil ist gefallen: Zwei Jahre auf Bewährung für den Heilpraktiker Klaus R. aus Moers, der seine Praxis aber in Brüggen-Bracht hatte.  Klaus R. hatte im Juli 2016 mehreren Krebspatienten u.a. Infusionen mit der Substanz „3-Bromopyruvat“ verabreicht, in vier Fällen kam es zu einer Überdosierung, in Folge derer drei Patienten im Anschluss an die Behandlung verstorben sind.

 Schon zu Beginn des Verfahrens wurde deutlich (wir haben in unserem VUH-Newsletter 4/2019 darüber berichtet), der Heilpraktiker hat seine Sorgfaltspflicht erheblich verletzt. Neben der fahrlässiger Tötung in drei Fällen hatte er in vier Fällen fahrlässig gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen.


Zum Zeitpunkt der Behandlung war das synthetische 3-Bromopyrovat weder als Arzneimittel zugelassen, noch war klar, ob es nicht vielleicht verschreibungspflichtig ist. Doch da es sich bei „3BP“ um einen Wirkstoff handelt, dessen Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind (§ 48 AMG), wurde 3-Bromopyrovat im Zuge der öffentlichen Diskussion vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im September 2016 als verschreibungspflichtig eingestuft. Damit dürfen nach Einschätzung des BfArm „entsprechende Arzneimittel (Fertigarzneimittel sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel) zur Anwendung beim Menschen nur bei Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.“ Der Fall hatte deutschlandweit eine Diskussion über den Heilpraktikerberuf ausgelöst.



Was können wir aus dem Fall Brüggen-Bracht lernen?
Als Heilpraktiker haben Sie eine umfassende Sorgfaltspflicht, die alle Bereiche Ihres Handelns betrifft. Frage ist, wann gilt diese Sorgfaltspflicht als verletzt? Wenn Sie als Heilpraktiker eine Patientin/ einen Patienten behandeln, kommt nach § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), gleich „Patientenrechtegesetz“, ein Behandlungsvertrag zustande. Damit schulden Sie Ihrer Patientin/ Ihrem Patienten, dass Sie eine Behandlung durchführen nach den Standards, die „zu diesem Zeitpunkt allgemein anerkannten fachlichen Standards“ in der Naturheilpraxis sind (§ 630a Abs. 2 BGB). Das heißt, Sie müssen die diagnostischen und therapeutischen Methoden, die Sie in Ihrer Praxis anwenden, sicher beherrschen, gefahrenlos anwenden, sich der Grenzen Ihrer diagnostischen, therapeutischen, apparativen Methoden bewusst sein und sich regelmäßig in Ihrem Fach fortbilden. Zudem sind sich verpflichtet dabei alle sonstigen wesentlichen Standards, wie z.B. Hygieneregeln (TRBA 250) einzuhalten. Aus zivilrechtlicher Sicht haften Sie, wenn Sie eine oder mehrere Ihrer Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzen.

Verletzungen der Sorgfaltspflicht werden im Wesentlichen in drei Gruppen unterteilt:

  • Behandlungsfehler (Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Therapieauswahlfehler, Therapiefehler, Übernahmeverschulden/ Anfängerfehler…)
  • Aufklärungsfehler (Verstoß gegen die Informationspflichten)
  • Dokumentationsfehler (unterlassene, unvollständige oder nachträglich veränderte Dokumentation)

Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Inhalte des Patientenrechtegesetzes gut kennen und sich damit auseinander setzen. Einen Überblick über das Patientenrechtegesetz finden Sie auch im nächsten Paracelsus-Magazin, da haben wir uns außerdem ausführlich mit dem Aspekt „Dokumentation“ auseinander gesetzt.


Links:
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2019/07/15/zwei-jahre-auf-bewaehrung-fuer-heilpraktiker
https://www.juraforum.de/ratgeber/arztrecht/verletzung-aerztlicher-sorgfaltspflichten-arzthaftung
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/behandlungsfehler.html