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Recht

Urteil: Keine gesundheitsbezogene Werbung für Bach-Blüten

Urteil: Keine gesundheitsbezogene Werbung für Bach-Blüten

Viele Kolleginnen und Kollegen von uns arbeiten erfolgreich mit Bach-Blüten in ihren Praxen. Aber genau das darf man in seiner Praxisdarstellung und –werbung nun nicht mehr schreiben. Genauso wie Vitalpilze (s. VUH- Newsletter 03/15) werden Bach-Blüten bei uns als Lebensmittel eingestuft – und für Lebensmittel dürfen keine gesundheitsbezogenen Werbeaussagen gemacht werden.

So traurig es ist, empfehlen wir Ihnen, detaillierte Wirkangaben zu einzelnen Bach-Blüten bzw. zur Bach-Blütentherapie in Ihren Flyern, Internetauftritten usw. zu entfernen. Lediglich ganz allgemein darf man darauf hinweisen, dass „Bach-Blüten zum Wohlbefinden“ beitragen können. Das ist natürlich sehr dürftig.

Tipp: Verweisen Sie auf Ihrer Homepage/ Ihren Flyern auf geeignete Literatur zur Bach-Blütentherapie. Das ist jedenfalls noch nicht verboten!
Quelle: https://openjur.de/u/748910.html

 

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