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Recht

Urteil: Heilpraktiker muss bei ausbleibendem Erfolg nicht an den Arzt verweisen

Urteil: Heilpraktiker muss bei ausbleibendem Erfolg nicht an den Arzt verweisenObwohl ein Heilpraktiker aus dem Landkreis Ansbach nach ausbleibendem Behandlungserfolg seinen Patienten nicht an einen Schulmediziner weiter verwies, ist er nicht dazu verpflichtet seinem Patienten ein Schmerzensgeld zu zahlen. Der Kläger hätte aufgrund seines Leidensdrucks auch als Laie die Notwendigkeit eines erneuten Arztbesuches erkennen müssen, entschied das Amtsgericht Ansbach (Az.: 2 C 1377/14).

Ob dieses Urteil eine Einzelfallentscheidung bleibt oder sich auch andere Heilpraktiker darauf beziehen können, ist nach Ansicht unseres Experten Rechtsanwalt Dr. René Sasse nicht mit Sicherheit abzusehen, da der Heilpraktiker in der Regel kompetenter als sein Patient ist, die Notwendigkeit einer ärztlichen Weiterbehandlung einzuschätzen.


Quellen:
http://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/aktuelles/details.php?Kunde=1122&Modul=3&ID=19316
http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ag-ansbach-patient-eines-heilpraktikers-mit-erkennbarem-leidensdruck-muss-selbst-arzt-einschalten

 

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