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Zwangsimpfung: Masernschutzgesetz beschlossen

Mit dem „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ („Masernschutzgesetz“) will Bundesgesundheitsminister Spahn „möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung bewahren. Denn Masern sind in höchstem Maße ansteckend und können einen sehr bösen, teils tödlichen Verlauf nehmen.

 Deshalb führen wir einen verpflichtenden Impfschutz gegen Masern in der Kita, Schule und bei der Kindertagespflege ein. Auch wer dort arbeitet, muss sich impfen lassen. Und wir ermöglichen es dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, wieder mehr freiwillige Reihenimpfungen in Schulen anzubieten. So wollen wir auch weitere Infektionskrankheiten bekämpfen – wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten.“  Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.  Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).


Hat das Masernschutzgesetz eine Bedeutung für uns Heilpraktiker?
Wir haben am 8. August 2019 eine Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gestellt und haben folgende Antwort bekommen:

 „Im geplanten § 20 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (Entwurf des Masernschutzgesetzes) ist geregelt, dass alle Personen die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind bzw. tätig werden wollen, einen Nachweis über eine Impfung/Immunität/medizinische Kontraindikation vorlegen müssen. Heilpraktiker sind durch § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes von den „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ erfasst.“

Das heißt: Sie müssen tatsächlich Ihren Impfschutz überprüfen! Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.  Laut § 20, Abs. 6  Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann das Bundesministerium für Gesundheit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränken: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html

Quellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
https://www.hausarzt.digital/politik/das-droht-praxis-chefs-52120.html


Links:
https://www.individuelle-impfentscheidung.de/impfpflicht/stellungnahme-masernschutzgesetz-offener-brief-an-jens-spahn.html

 

14.08.2019