Abrechnungsfrage des Monats: Abrechnung der radialen Stoßwellentherapie
Immer wieder stehen Heilpraktiker vor der Herausforderung, technisch anspruchsvolle Therapieverfahren korrekt und erstattungsfähig abzurechnen. In der aktuellen Abrechnungsfrage des Monats geht es um die radiale Stoßwellentherapie, die bei Indikationen wie Plantarfasziitis oder Epicondylitis zunehmend Anwendung findet.
Da das GebüH keine explizite Ziffer für diese Leistung vorsieht, stellt sich die Frage: Kann hier auf eine analoge Abrechnung nach GOÄ zurückgegriffen werden, und wie reagieren die Kostenträger auf solche Analogansätze?
Unsere Expertin für Medizinrecht, Dr. Birgit Schröder, gibt eine praxisnahe Einschätzung und zeigt auf, warum die Erstattung in solchen Fällen oft eine Einzelfallentscheidung bleibt.
Frage:
Darf ich mich bei Abrechnungen der radialen Stoßwellentherapie (medizinische Indikation vorausgesetzt, z. B. Plantarfasziitis, Epicondylitis etc.) auf die analoge Gebührenziffer Nr. 302 nach GOÄ beziehen, wenn in der GebüH keine vergleichbare Gebührenziffer vorhanden ist?
Wird dies von der Beihilfe/Privatversicherung akzeptiert?
Antwort:
Das Problem ist oft, dass GOÄ 302 „Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks“ zwar thematisch in der Nähe liegt, allerdings formal nur [...].
Lesen Sie die vollständige Antwort von unserer Rechtsexpertin Dr. Birgit Schröder in unserem aktuellen Newsletter nach, oder direkt im Rechtsforum, in unserem internen Mitgliederbereich.
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