Rechtsfrage des Monats: Behandlung, obwohl nur Coach
Coaching richtet sich an gesunde Personen und soll Menschen dazu befähigen, sich „aktiver für die Verbesserung der eigenen Gesundheit einzusetzen“. Im Mittelpunkt von Coaching stehen Selbstfindung und Selbstverwirklichung. Gesundheitscoaching unterstützt Klienten darin, Veränderungen herbeizuführen, die zum Erreichen der gesundheitlichen Ziele gewünscht sind. Es dient der „Gesundheitserziehung und -förderung“.
Viele Coaches gehen sehr reflektiert und verantwortungsbewusst mit ihrer Aufgabe um. Leider jedoch scheinen einige in letzter Zeit zu vergessen, dass sie nicht heilkundlich tätig werden dürfen oder überschreiten offensiv die Schwelle zur erlaubnispflichtigen Heilkunde.
Damit stellen sie ein Risiko für einzelne Klienten und für die allgemeine Bevölkerung dar, und das macht verständlicherweise einige Kollegen wütend.
Welche Handlungsmöglichkeiten es gibt, das erklärt unser Rechtsexperte Benjamin D. Alt.
Frage:
Immer wieder gibt es „Wettbewerber“, die Behandlungen anbieten und durchführen, obwohl keine Heilerlaubnis vorliegt.
Hier: Ängste, Phobien, Raucherentwöhnung (F40, F41, F17 nach ICD-10).
Auch gibt es Bewertungen (15 in einer Woche), die teilweise in diese Richtung gehen.
Wie kann man gegen diese Wettbewerber auf Unterlassung vorgehen, wenn das Gesundheitsamt nicht tätig wird? Gibt es für Behandlungen ohne Heilerlaubnis einen Straftatbestand? Wenn ja, welchen?
Antwort:
Wenn Mitbewerber unerlaubte Handlungen durchführen, ist eine Meldung beim Gesundheitsamt möglich. Bei diesem handelt es sich um die Aufsichtsbehörde, und diese muss dann tätig werden. Auch ist es möglich, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zu erstatten, wenn unerlaubt die Heilkunde ausgeübt wird. Der Straftatbestand ergibt sich aus § 5 HeilprG.
Darüber hinaus können Sie natürlich auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der eine Abmahnung ausspricht. Dies ist dann kostenpflichtig, wovon viele zurückschrecken.
Viele Grüße, Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt
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Stand 10-2024