HPA aufgepasst: Aktualisierung der Richtlinien für die Heilpraktiker-Überprüfung in Niedersachsen und Baden-Württemberg
Das Heilpraktikergesetz (HeilprG) bestimmt, dass für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation eine Erlaubnis erforderlich ist. Die dazugehörige Durchführungsverordnung (HeilprHDV1) benennt Gründe, wann eine Erlaubnis versagt werden kann, z. B. wenn Tatsachen ergeben, dass jemandem die berufliche (sichtliche) Zuverlässigkeit fehlt (z. B. weil zu erwarten ist, dass er sich an berufsrechtliche Vorschriften nicht hält) oder schwere strafrechtliche Verfehlungen (z. B. schwere Steuerhinterziehung) vorliegen. Auch wenn die Überprüfung durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder einen einzelnen ihn aufsuchenden Patienten bedeuten könnte, wird die Erlaubnis versagt. Die Überprüfung wird auf Grundlage von Leitlinien durchgeführt. Aufgabe der Bundesländer ist es wiederum, die Überprüfung durchzuführen, und sich dabei an den Leitlinien zu orientieren und ggf. eigene ergänzende Vorschriften zu erlassen. Je nach Bundesland werden diese Richtlinien als Verwaltungsvorschrift, Erlass oder Vollzug verkündet.
Diese Richtlinien wurden nun in zwei Bundesländern überarbeitet: Niedersachsen und Baden-Württemberg.
In Niedersachsen lehnt sich die neue „Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“ im Wesentlichen an die bundeseinheitlichen Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern an. Niedersachsen nimmt am länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerüberprüfung teil, der vom koordinierenden Gesundheitsamt der Stadt Solingen (Nordrhein-Westfalen) zu jedem Überprüfungstermin herausgegeben wird. Neu ist eine wesentlich dezidiertere Darstellung des Prüfprozederes und der Prüfinhalte der sektoralen Heilpraktiker-Erlaubnisse.
Das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) hat die Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 26. Juni 2025) noch nicht eingepflegt. Sie finden jedoch den dazugehörigen Runderlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung bei uns im internen Mitgliederbereich unter „Aktuelles“.
Der Runderlass ist seit dem 1. Mai 2025 in Kraft.
In Baden-Württemberg ist die aktualisierte „Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes“ am 21. März 2025 in Kraft getreten und ebenfalls bei uns im internen Mitgliederbereich abgelegt.
Unsere Mitglieder können den ganzen Beitrag im Mitgliederbereich unserer Website unter „Letzte Newsletter“ downloaden.
Hinweis:
Das neue Prüfamt in Solingen hatte die Veröffentlichung der Fragenkataloge zu den allgemeinen und sektoralen Heilpraktikererkenntnisüberprüfungen aus 2024 und März 2025 zunächst untersagt.
Durch konstruktiven Dialog verschiedener Akteure wie der Arbeitsgemeinschaft Heilpraktiker für Psychotherapie – der auch der VUH angehört – und des Fachverbandes deutsche Heilpraktikerschulen (FDHPS e. V.) hat sich das Amt jedoch dazu entschlossen, die Veröffentlichung der Fragenkataloge wieder zuzulassen. Dafür möchten wir uns bedanken und haben die MC-Fragen wieder in unseren Prüfungstrainer eingepflegt.
Wer üben möchte, gelangt hier zum Paracelsus-Prüfungstrainer im Web:
www.paracelsus-pruefungstrainer.de
Die Web-Version wird regelmäßig aktualisiert und supportet.
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