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Rechtsfrage des Monats: Notfallmedizin und verschreibungspflichtige Medikamente

Dürfen in der Heilpraktikerpraxis verschreibungspflichtige Medikamente im Notfall angewendet werden? Hier gibt es nur einen Fall, der in der Arzneimittelverschreibungsverordnung konkretisiert ist, und das ist der anaphylaktischen Notfall nach Neuraltherapie.

Das ist wörtlich zu nehmen. Das heißt nur, wenn die Anaphylaxie im Rahmen der Neuraltherapie auftritt, darf der Heilpraktiker Dexamethason und Epinephrin in seiner Praxis einsetzen.
Als Neuraltherapeut erhalten Sie diese sonst verschreibungspflichtigen Medikamente unter Vorlage Ihrer Heilpraktikererlaubnis und Ihres Personalausweises und geben bitte folgenden Anwendungszweck an: „Für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen nach Neuraltherapie.“


Unsere Rechtsfrage des Monats geht noch ein bisschen genauer auf die insgesamt schwierige Rechtssituation ein:


Frage:

Sehr geehrter Herr Dr. Stebner, Ihren Fachbeitrag: „Dürfen Heilpraktiker für Psychotherapie verschreibungspflichtige Arzneimittel im Notfall anwenden?“ habe ich sehr aufmerksam gelesen.


Seit einigen Jahren besuche ich als Heilpraktikerin Seminare/Weiterbildungen im Bereich der Injektions- und Infusionstechnik und ein zentrales Thema mit großem Informationsbedürfnis sind immer die Rechtsfragen, vor allem das Thema „Notfall und wie reagiere ich als Heilpraktiker richtig“.


Meist wird von den Dozenten - diese sind in der Regel Ärzte, Heilpraktiker, Notfallsanitäter - mit dem Hinweis, dass wir als Heilpraktiker ähnliche „notfallmedizinische Kenntnisse und Fähigkeiten haben müssen wie der Arzt“ auf folgendes hingewiesen oder in den Raum gestellt:

  1. Falls etwas passiert reicht es nicht aus, den Notarzt zu rufen (wir gehen hier einmal davon aus, dass die „Erste Hilfe und allgemeine Maßnahmen“ durchgeführt wurden), Sie sind ja Heilpraktiker.
  2. Besorgen Sie sich Notfallmedikamente, meist sind hierbei verschreibungspflichtige Medikamente gemeint, wie folgt:
    a. Über die Apotheke mit dem Hinweis, sie sind Heilpraktiker.
    b. Lassen Sie sich diese vom Amtsarzt des Gesundheitsamtes, oder Arzt verordnen und lassen sich für die Gabe der Medikamente ausbilden. Zum Beispiel ebenfalls durch den Amtsarzt oder ein entsprechendes Seminar.
  3. Diese verschreibungspflichte Medikamente nicht in der Praxis zu haben, wenn etwas passiert zum Beispiel der berühmte anaphylaktische Schock, wird oft in den Seminaren als „Vergehen gegen die Sorgfaltspflicht“ definiert. Sie als Anwender der Injektions- oder Infusionstechnik hätten ja damit rechnen müssen.
  4. Wie ist es juristisch zu bewerten, wenn ich diese Medikamente im Notfall benutze?
    Hier ist aus meiner Sicht die Frage noch zu diskutieren: Ob ein Heilpraktiker überhaupt die gleiche Sorgfaltsplicht mit verschreibungspflichtigen Medikamenten im Notfall entfalten kann, wie ein Arzt, wenn das nur 1X im Praxisalltag passiert. Nehmen wir mal an, er hätte alle zwei Jahre eine theoretische Einweisung über Stunden.

Und dann noch der berühmte Satz „Ein höherwertiges Gut rechtfertigt den Einsatz“; habe in ihrem Fachbeitrag gesehen/ gelesen das dies Bezug nimmt auf § 34 Strafgesetzbuch und sowohl durch Dozenten formuliert nicht stimmt.

Gehen wir einmal davon aus, dass ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Anwendung kam, es dem Patienten auch aus der Notfallsituation geholfen hat und es zur Anzeige (durch den Patienten oder einer Behörde) kommt. Wäre dies (im schlimmsten Fall) trotzdem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand???
Das Problem in den Aussagen ist immer, dass hier noch ethische und moralische Aspekte zur Aufheizung der Diskussion führen und die Dozenten im juristischen Bereich nicht ausgebildet sind. Hier stellt sich mir immer noch eine abschließende Frage: „Wer darf den in Deutschland überhaupt juristische, rechtssichere Aussagen tätigen?“

Antwort:
Vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung. Sie sprechen ein leider vorhandenes Problem an, dass nicht nur bei dem von Ihnen geschilderten Thema besteht, sondern besonders auch bei dem Thema „Abrechnung von Heilpraktikerleistungen“. Hier werden nicht selten falsche und sogar rechtswidrige Darstellungen und Empfehlungen gegeben, die Heilpraktiker unter Umständen in strafrechtliche Konflikte bringen können. Da es sich bei einem Unterricht nicht um Rechtsanwendung handelt, besteht kein Rechtsanwaltsvorbehalt und auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (www.gesetze-im-internet.de) ist nicht anwendbar. Prinzipiell kann jeder „Rechtskundeunterricht“ geben. Nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Länder können Behörden mit einer Untersagungsverfügung einschreiten, wenn solche gravierenden rechtswidrigen Darlegungen und Empfehlungen erfolgen, die die öffentliche Sicherheit (= Einhaltung von Gesetzen) gefährdet.


Einige korrekte Hinweise könnte Ihnen mein Buch „Ihre Rechte in der Komplementärmedizin – Wege und Chancen des informierten Patienten“ geben. Sie können es erhalten, wenn Sie 5 € in Briefmarken an das Anwaltsbüro Dr. Stebner, Reitling 3, 38228 Salzgitter senden. Ihr Dr. F. Stebner, RA



Hier der wesentliche Auszug aus Anlage 1 zur AMVV:


Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 und § 5)
Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1


Die Anlage enthält unter grundsätzlicher Verwendung der INN-Nomenklatur eine alphabetisch geordnete Auflistung der Stoffe und Zubereitungen.
Verschreibungspflichtig sind, sofern im Einzelfall nicht anders geregelt, auch Arzneimittel, die die jeweiligen Salze der nachfolgend aufgeführten Stoffe enthalten oder denen diese zugesetzt sind.
Unter äußerem Gebrauch im Sinne dieser Übersicht ist die Anwendung auf Haut, Haaren oder Nägeln zu verstehen.



Dexamethason und seine Ester
– ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes –



Epinephrin
– ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes –



Zur Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV):
https://www.gesetze-im-internet.de/amvv/BJNR363210005.html


Einen sehr hilfreichen Artikel zur Vorgehensweise bei Anaphylaxie im Rahmen der Neuraltherapie gibt es hier:
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2011/daz-12-2011/notfall-anaphylaxie


Möchten Sie ausführlichere Informationen dazu, welche Arzneimittel Sie ich der Heilpraktikerpraxis anwenden dürfen?


Dann klicken Sie bitte hier:

https://www.thieme.de/de/heilpraxis/arzneimittel-naturheilpraxis-132587.htm

23.03.2020