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Corona-Selbsttest: Sinn oder Unsinn? 02.05.20

Auf dem feien Markt werden jetzt Selbsttests für Corona-Viren angeboten. Ist deren Einsatz sinnvoll? 

An erster Stelle: Heilpraktiker machen keinen SARS-CoV-2 Antikörpertest am Patienten

Heilpraktiker für Psychotherapie schon mal gar nicht und sie empfehlen auch keine solche Tests, weil sie damit klar gegen bestehende Gesetze verstoßen und ihre Zulassung sowie eine Bestrafung riskieren würden. Annoncieren Sie im Zusammenhang mit Corona oder anderen Infektionskrankheiten auch keine allgemeinen Maßnahmen oder gut gemeinte Tipps zur "Stärkung des Immunsystems" etc. All das kann als Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz ausgelegt werden!

Ist es unabhängig davon sinnvoll, sich selber zu testen? Eigentlich nicht, denn in der Öffentlichkeit verwendbar sind die Testergebnisse ohnehin nicht.

1. Sie wissen Sie nicht, ob sie zuverlässig sind. 

2. Wollten Sie das Testergebnis anschließend im „Rechtsverkehr“ nutzen, läge postwendend ein Verstoß gegen das IfSG vor, denn dann hätte die „Eigentestung“, nun plötzlich doch zu einer unerlaubten Feststellung einer Erkrankung geführt. Das heißt, um etwas „Rechtskräftiges“ zu haben und im Rahmen des Zulässigen zu bleiben, müsste ein Arzt den Test bei Ihnen erneut durchführen!  So benötigen Sie zum Beispiel eine (amts-)ärztliche Bestätigung für die Beantragung einer Entschädigung nach dem IfSG. Frage ist, warum also bei Anhaltspunkten nicht gleich zum Arzt gehen?

Lesen Sie unseren gesamten Artikel:

Corona-Selbsttest: Sinn oder Unsinn?

27.04.2020

An erster Stelle:

Heilpraktiker machen keinen SARS-CoV-2 Antikörpertest am Patienten

 „Anders sieht es aus, wenn Sie eine Blutprobe der eigenen Person - also von sich selbst - an ein Labor schicken, um sie auf SARS-CoV-2-Antikörper testen zu lassen.“ Doch wann macht das Sinn?

Sinn macht ein solcher Selbsttest nur, wenn Sie bei sich selbst feststellen wollen, ob Sie immun sind, um arbeiten zu können oder womöglich eine Gefahr darstellen.

Wollten Sie das Testergebnis anschließend im „Rechtsverkehr“ nutzen, läge postwendend ein Verstoß gegen das IfSG vor, denn dann hätte die „Eigentestung“, nun plötzlich doch zu einer unerlaubten Feststellung einer Erkrankung geführt.

Das heißt, um etwas „Rechtskräftiges“ zu haben und im Rahmen des Zulässigen zu bleiben, müsste ein Arzt den Test bei Ihnen erneut durchführen!

So benötigen Sie zum Beispiel eine (amts-)ärztliche Bestätigung für die Beantragung einer Entschädigung nach dem IfSG.

Frage ist, warum also bei Anhaltspunkten nicht gleich zum Arzt gehen?

Offen bleibt die Frage nach der Verlässlichkeit von Selbsttests oder Schnelltests

Je nachdem, wen oder welche Quellen Sie dazu befragen; erhalten Sie ein „Jein“.

Deswegen empfehlen wir Ihnen, sich selbst zu fragen: Ist das das Ergebnis dieses Tests so zuverlässig, dass ich, bei mich selbst betreffendem Verdacht, ruhigen Gewissens weiterbehandeln darf, falls negativ?

Fazit: Zur Verwendung im Rechtsverkehr braucht es den Test durch einen Arzt und das schriftliche Testergebnis eines amtlich geprüften Labors.

Und das steht dazu im Infektionsschutzgesetz:

  • 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5* oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. (…)

* „das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist“ (unter diese Nummer fällt COVID-19)

Das bedeutet übersetzt:

Verboten ist der direkte (= Bestimmung der „Viruslast“ im Blut) und indirekte Nachweis (= Bestimmung spezifischer Antikörper).

Feststellung ist jeder Nachweistest, ob Labor oder Schnelltest ist dabei unerheblich.

„Frühantikörper“, sogenannte IgM, weisen auf eine frische Infektion hin, erst später produziert der Körper vermehrt IgG, die auf eine chronische Infektion oder eine bereits durchgemachte Infektion hinweisen.

Das heißt: „Auch die retrospektive Diagnostik bzw. die Feststellung, ob der Organismus einer Patientin/eines Patienten bereits Kontakt mit diesem Virus hatte, ist aus rechtlicher Sicht eine unerlaubte - zumindest aber grenzwertige - Maßnahme.“