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Aktuelle Meldungen

Coronavirus: Empfehlungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – Update 18. Dezember 2020

In vielen Bundesländern gelten seit Mittwoch verschärfte Corona-Regeln und laut aktuellem Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020 sollen die strengeren Maßnahmen mindestens bis zum 10. Januar 2021 gelten. 

Was bedeutet der „harte Lockdown“ für Heilpraktikerpraxen?

 

Grundsätzlich vorab: Der harte Lockdown ist dafür gedacht, Kontakte weiter zu minimieren und um die medizinische Versorgung in Deutschland zu gewährleisten. Das heißt, die Kapazitäten der Krankenhäuser COVID-19-Patienten aufzunehmen, sollen erhalten bleiben. Ambulante ärztliche Praxen müssen z.B. Fieberambulanzen gewährleisten können und auch wir Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems, indem wir weiterhin z.B. für die Chroniker, die „Austherapierten“, und die Schmerzpatienten da sind.


Es ist also nicht die Absicht des harten Lockdowns, dass Patientinnen und Patienten auf notwendige medizinische Behandlungen verzichten.


So lautet z.B. auf der offiziellen Website „Niedersachsen.Klar.“ auf der Unterseite „Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen“ die Antwort auf die Frage: „Ich bin regelmäßig beim Heilpraktiker in Behandlung – die dürfen doch noch öffnen?“ Ja absolut – die Ausübung medizinisch notwendiger heilberuflicher Tätigkeiten ist wie beispielsweise ambulante oder stationäre medizinische, zahnmedizinische oder psychotherapeutische Leistungen weiterhin zulässig.


Und ob wir „systemrelevant“ sind, dazu hat unser Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Frank Stebner, bereits im April 2020 folgende Antwort gegeben:

 


„Zu den anerkannten Gesundheitsberufen im vorgenannten Sinne gehören auch Heilpraktiker mit oder ohne Gebietsbeschränkung, die bei medizinischer Notwendigkeit Patienten behandeln können. Für HPP gilt dies noch in besonderem Maße, weil in dieser Krise die psychotherapeutische Versorgung von Patienten einen hohen Stellenwert hat. Auch wenn Heilpraktiker und insbesondere Heilpraktiker für Psychotherapie in der von Ihnen genannten Listung der „systemrelevanten Berufe“ nicht genannt sind, gehören sie doch dazu. Die Liste ist aus rechtlicher Perspektive nicht als abschließend zu beurteilen.“


Frage ist: Wer kann in Deutschland eine medizinische Notwendigkeit feststellen?

1. Der Arzt
2. Der uneingeschränkte Heilpraktiker
3. Der sektorale Heilpraktiker, eingeschränkt auf sein Gebiet


Das heißt, Arzt und Heilpraktiker dürfen ihre Patienten bei medizinischer Notwendigkeit, quasi „Verordner“ und „Behandler“ in einer Person sofort behandeln und arbeiten weisungsunabhängig, also unabhängig von einer Delegation.


Die einzige uns bekannte „gesetzliche Schieflage“ finden wir derzeit in Hessen. Hier wurde bei Gruppentherapien sehr unglücklich formuliert, dass diese nur zulässig sind, wenn sie ärztlich verordnet und die Durchführung in der Gruppe zwingend erforderlich sind.


Denn Heilpraktiker sind nicht an die „Delegation“ eines Arztes gebunden. Sie üben die Heilkunde eigenständig aus, sind keine „körpernahen Dienstleister“ und üben auch keinen weisungsgebundenen "Gesundheitsfachberuf" aus.


Eine Notwendigkeit derzeit „zwingend“ Gruppentherapien durchzuführen besteht aus unserer Sicht allerdings nicht. Gruppentherapien können in Einzeltherapien oder auch in Videositzungen umgewandelt werden. Diese Einschränkung ist für uns zumutbar und im Sinne des Patientenschutzes halten wir sie auch für geboten. Vergessen Sie allerdings bei Videositzungen nicht, bei den angewandten Techniken ihren Behandlungsvertrag anzupassen (ein entsprechendes Muster finden Sie auf der VUH-Website im internen Bereich unter Downloads) und nur solche Dienstleister zu nutzen, die auch datenschutzkonform gesicherte Kommunikationsmöglichkeiten anbieten.


Was ist, wenn in bestimmten Regionen Ausgangsbeschränkungen bestehen?


Bestehen in bestimmten Städten oder Regionen Ausgangsbeschränkungen, kann der Heilpraktiker seinen Patienten auch vorab - z.B. nach einer telefonischen Erstberatung - eine Notwendigkeitsbescheinigung für einen Praxisbesuch ausstellen, die die Betroffenen bei Überprüfungen vorweisen können.


ABER: Punkt 12 der aktuellen Vereinbarung beinhaltet für beide Berufe (Heilpraktiker sowie Berater) die Möglichkeit für die lokalen Behörden, je nach Betroffenheit von der Pandemie (gemessen an den Inzidenzzahlen) alle Vorschriften und Maßnahmen noch deutlich zu verschärfen:

 

„12. Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.“


Unsere Empfehlungen vom 02. November 2020 bleiben weitestgehend gültig. Folgende Punkte möchten wir aufgrund Ihrer Rückfragen gerne aktualisieren:

 

Müssen zur Kontaktnachverfolgung unbedingt Listen in Papierform geführt werden?


Die Antwort lautet: Nein. Wir haben diesbezüglich bei der Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege und Gesundheit nachgefragt: Die Form der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Listen sind möglich. Es reicht auch die Dokumentation von Name und Handynummer im Bestellbuch. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.


Sofern Sie noch eine Papierliste aufbewahren müssen, streichen Sie bitte unter der Tabelle die „Rechtsgrundlage“ weg. Sie hat zu Missverständnissen geführt und muss auch nicht durch eine neue ersetzt werden.


Möchten Sie ganz auf Papier verzichten? Dann reicht es aus, wenn Sie die Kontakte z.B. schlicht in einer Excel-Tabelle erfassen.


Grundsätzlich erfolgt die Verarbeitung und ggf. Weitergabe der Patientendaten im Rahmen der Kontaktnachverfolgung auf Basis der gesetzlichen Regelungen.


Wer ganz genau wissen will, dem stellen wir ein Schreiben des BMG an das RKI zur Verfügung:

„Melde- und Benachrichtigungswesen nach dem Infektionsschutzgesetz nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“. Dafür bitte kurze E-Mail an den Verband.


Darf ich während des Lockdowns Paarberatung anbieten?


Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Unterscheidung an, ob Sie eine Paartherapie oder eine Paarberatung außerhalb der Heilbehandlung durchführen. Letztere ist allgemein untersagt, was auch nach dem in Ihrem Bundesland verabschiedeten Landesrecht der Fall sein dürfte. Die Paartherapie kann medizinisch notwendig und damit zulässig sein. Mit den Hygieneauflagen für Praxen und Abstandsgebot zwischen HPP und Patienten kann die medizinisch notwendige Paartherapie durchgeführt werden. Sie sollten die medizinische Notwendigkeit der Psychotherapie dokumentieren, z.B. näher bezeichnete Aggressionsbehandlung.



Kann Autogenes Training auch medizinisch notwendig sein?

Autogenes Training kann in ein medizinisch notwendiges Therapiekonzept eingebunden sein. Dass es sich um ein anerkanntes Verfahren auch in der Gruppenbehandlung handelt, ergibt sich bereits daraus, dass in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte unter Nr. 847 „Übende Verfahren (z.B. Autogenes Training) in Gruppenbehandlung mit höchstens 12 Teilnehmern“ erfasst ist. Sie sollten die medizinische Notwendigkeit und die Einbindung in ein Therapiekonzept dokumentieren, um die Behandlung gegenüber dem Autogenen Training als Entspannungsübung abzugrenzen.


Grundsätzlich empfehlen wir aber im „harten Lockdown“ (s.o.) Gruppentherapien in Einzeltherapien oder in in Videotherapien umzuwandeln. Die besondere Situation in Hessen ist zu beachten.


Wie sieht es mit den Corona-Überbrückungshilfen II bzw. der Grundsicherung II aus?


Die erneute vorübergehende Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland trifft gerade uns Selbstständige hart. Die Bundesregierung hat außerordentliche Wirtschaftshilfen für alle, die direkt vom Teil-Lockdown betroffen sind, auf den Weg gebracht. Um sie schnell und wirksam zu unterstützen, ergänzt die Bundesregierung die bestehenden Hilfsprogramme durch die „Überbrückungshilfe II“. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.


Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de



Die Corona-Hilfen können auch über dieses Portal beantragt werden.
Die Alternative dazu ist die „Grundsicherung II“, die laut Bundesregierung darauf abzielt, vielen Selbstständigen, die von der Corona-Krise betroffen sind, schnell und unbürokratisch zu helfen. Hier betragen die Leistungen 432,- € pro Monat (Grundleistung) plus Miet- und Heizkosten. Zusätzlich werden die Kosten für die Krankenversicherungsbeiträge direkt übernommen. Zur Beantragung müssen zwei Dokumente ausgefüllt werden: Informationen zur persönlichen Situation + Vereinfachter Antrag ALG II.
Die ausgefüllten Formulare können dannper Post oder E-Mail an das zuständige Jobcenter geschickt werden. Dieses meldet sich dann innerhalb weniger Tage per Post. Eventuell erhält man noch eine „Aufforderung zur Mitwirkung für den Bezug von Leistungen“. Hierbei ist das Jobcenter auch telefonisch beim Ausfüllen behilflich. Häufig wird das Geld innerhalb von 2 Wochen auf das Konto überwiesen. Die Überweisungen erfolgen monatlich, allerdings nur auf den Anfang des angebrochenen Monats rückwirkend geleistet.


Quelle: www.freelance-market.de/nl/261%E2%86%92Selbstst%C3%A4ndige-Vereinfachter-Antrag-auf-Arbeitslosengeld-II