Corona-Virus: Empfehlungen für Heilpraktiker:innen – Update 26.11.2021
Nachdem die Bundeskanzlerin am 18. November 2021 erneut mit den mit den Regierungschef:innen der Länder in einer Videokonferenz getagt und der Bundesrat am 19. November 2021 in einer Sondersitzung dem Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt hat (Bundesrat Drucksache 803/21 vom 18.11.2021), endet die epidemische Lage von nationaler Tragweite und macht einem neuen Maßnahmenkatalog der Ampel-Koalition Platz.
Der neue Infektionsschutzkatalog tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzesblatt, voraussichtlich zum 24. November 2021, in Kraft. Vorerst sind die Schutzmaßnahmen bis zum 19. März 2022 befristet, danach ist eine Verlängerung nur mit Beschluss des Bundestages möglich.
Was ist jetzt für uns Heilpraktiker:innen wichtig?
Wo finde ich den neuen Infektionsschutzkatalog?
Der Infektionsschutzkatalog wird in § 28a Abs.7 IfSG eingefügt. Diese Maßnahmen können jetzt – je nach Pandemielage – individuell von den Ländern ergriffen werden. Der bisherige § 28a Abs. 7 IfSG, der einen Komplett-Shutdown möglich machte, ist gestrichen. Auch flächendeckende Schulschließungen und Ausgangssperren für alle wird es künftig nicht mehr geben.
Links:
Bundestag beschließt neuen Infektionsschutzkatalog
Bundesrat stimmt für Gesetzesänderung
Keine tägliche Testpflicht mehr für immunisierte Heilpraktiker:innen
Bereits unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes am 24.11.2021 hat der neue § 28b Abs. 2 IfSG, der ein Betretungsverbot für nicht-getestete Mitarbeiter:innen und Arbeitgeber:innen auch für unsere Heilpraktikerpraxen, unabhängig von ihrem Immunitätsstatus („geimpft“/„genesen“) vorsieht, für große Unsicherheit und – verständlicherweise – auch für Verärgerung in vielen Gesundheitseinrichtungen gesorgt.
Deshalb hat die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am gestrigen Donnerstag, den 25.11.2021 den Bundesgesetzgeber zur Korrektur aufgefordert. Das Gesetz wird jetzt nachgebessert:
„Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Abs. 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.“
(Quelle: www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=241&jahr=2021)
Das bedeutet:
a) Für Ungeimpfte (unverändert)
Täglicher Nachweis eines tagesaktuellen Antigen-Schnelltests (dieser muss von einer dritten Person, die dazu berechtigt ist, durchgeführt werden)
• Antigen-Test zur Eigenanwendung unter Überwachung reicht nicht aus
• Dokumentations- und Berichtspflicht (anonymisierte Übermittlung alle 2 Wochen an die zuständige Behörde (nach §28b Abs. 3 IfSG)
b) Für Geimpfte und Genesene (neu)
Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung (darf beim Arbeitgeber hinterlegt werden)
• Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung auch ohne Überwachung möglich (2x wöchentlich)
• Keine Dokumentations- und Berichtspflicht
Zudem sind wir dazu verpflichtet, ein Testkonzept zu erstellen (mehr Informationen hierzu im internen Mitgliederbereich unter „Hygiene“).
Wir möchten darauf hinweisen, dass es der gesetzliche Wille ist, dass ungeimpfte und nicht-genesene Personen in einen Betrieb (auch ohne Mitarbeiter) getestet sein müssen, um keine Infektionsgefahr darzustellen.
Lassen Sie sich und Ihre Mitarbeiter deshalb schulen, zumindest betriebliche Testungen vor Ort (idealerweise im Außenbereich der Praxis) und vor Arbeitsbeginn durchführen zu können.
Alle „Solo-Heilpraktiker“ sollten aktuell die offiziellen Testmöglichkeiten vor Ort wahrnehmen und sich jeden Arbeitstag testen lassen.
Derzeit stehen die Heilpraktikerverbände untereinander im engen Kontakt und in Dialog mit den zuständigen Ministerien, um für allein praktizierende Heilpraktiker:innen umsetzungsfähige Vorgaben zu eruieren.
In Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist der ordnungsrechtliche Vollzug der Testpflicht (für vollständig Genesene und Geimpfte) Praxismitarbeiter:innen bereits ausgesetzt.
Links:
https://coronavirus.nrw/testpflichten-fuer-beschaeftigte-in-praxen-durch-gmk-beschluss-geaendert/
www.tagesschau.de/regional/nordrheinwestfalen/wdr-story-44213.html
Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G verwendet werden dürfen?
A. Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Corona-Virus-Testverordnung (TestV), also Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, legitimierte Teststellen (…
B. Fachkundiges Personal im Rahmen von betrieblichen Testungen
C. Einrichtungen, die der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen sind
Der Testnachweis ist dann jedoch nur an Ort und Stelle gültig und darf die nächsten 24 Stunden nicht auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden.
Dürfen Testnachweise im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden sollen, auf einer videoüberwachten Selbsttestung beruhen?
Dazu hat das BMG – trotz allen Fortschrittes in der Digitalisierung – derzeit eine klare Meinung: Nein.
Links:
FAQ zu 3G am Arbeitsplatz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
Begriffsbestimmung Testnachweis nach § 2 Punkt 7 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)
Deutschland versäumt zum dritten Mal die Digitalisierung der Pandemie-Bekämpfung
Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (BMG)
Bund und Länder sprechen sich für eine einrichtungsbezogene, nicht berufsbezogene „Impfpflicht“ aus
Laut Beschluss vom 18. November 2021 müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich geschützt werden. Deshalb halten es die Länder für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiter:innen in Krankenhäusern, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Alten- und Pflegeheimen sowie von mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
Das heißt, wenn eine Impfpflicht kommt, soll diese (zunächst) einrichtungsspezifisch und nicht berufsgruppenspezifisch geregelt werden.
Einrichtungsspezifisch würde bedeuten, dass eine Impfflicht alle Menschen betreffen würde, die z.B. in einem Alten- und Pflegeheim arbeiten, unabhängig davon, ob sie in der Pflege, der Hauswirtschaft oder der Verwaltung tätig sind.
Heilpraktiker:innen wären von solch einer einrichtungsspezifischen Impfpflicht also erst einmal nicht betroffen.
Dennoch fordern z.B. der Marburger Bund und der Deutsche Ethikrat auch eine berufsbezogene Impfpflicht. Ob eine solche Impfpflicht auch für Heilpraktiker:innen begründbar ist, ist derzeit nicht abschließend beurteilbar.
Links:
Informationen der Bundesregierung zum Thema Hospitalisierung als Maßstab
Marburger Bund für berufsbezogene COVID-19-Impfpflicht
Ethikrat empfiehlt Prüfung einer Impfpflicht gegen COVID-19 für Mitarbeitende in besonderer beruflicher Verantwortung
Pflegerat gegen berufsbezogene Impfpflicht
GEW: Debatte über Impfpflicht an Kitas und Schulen – „Wir sind gegen eine Impfpflicht!“
Statement des ver.di-Vorsitzenden Frank Werneke zur Diskussion über eine Impfpflicht für bestimmte Beschäftigtengruppen
Bekanntmachung des RKI: Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland – Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 23a Infektionsschutzgesetz
Impfpassfälschung und Fälschung von Testnachweisen wird härter bestraft
Auch das Strafgesetzbuch, namentlich die Strafvorschriften der §§ 275 ff, werden geändert.
Das bedeutet, wer wissentlich eine unrichtige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus dokumentiert, die Durchführung/Überwachung einer Testung nicht richtig bescheinigt oder eine gefälschte Bescheinigung im Rechtsverkehr gebraucht, muss mit Freiheitsstrafen von 1 - 2 Jahren oder Geldstrafen rechnen.
Hier geht es zu den geltenden Regeln und Einschränkungen:
www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-diese-regeln-und-einschraenkung-gelten-1734724