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Buchführung: Verschärfte Anforderungen für Kassenführung ab 2017

Buchführung: Verschärfte Anforderungen für Kassenführung ab 2017Wenn Sie in Ihrer Praxis eine sogenannte „offene Ladenkasse“, sprich eine Geldkassette oder Ähnliches haben, stellt die Finanzverwaltung ab 2017 erhöhte formelle Anforderungen daran.

Wie bei jeder Art der Kassenführung muss die jederzeitige Kassensturzfähigkeit gewährleitet sein. Das bedeutet, dass jederzeit der tatsächliche Kassenbestand mit den geführten Kassenaufzeichnungen übereinstimmen muss. De facto heißt das, dass Sie täglich Ihre Tageseinnahmen mithilfe eines sogenannten Tageskassenberichtes ermitteln müssen. Dabei wird vom Endbestand des Tages der Anfangsbestand abgezogem und um Entnahmen, Einlagen und ähnliche Vorgänge korrigiert, sodass sich im Ergebnis die Tageseinahme ergibt. Die bloße Führung eines handschriftlichen Kassenbuches reicht bei einer „offenen Ladenkasse“ zukünftig nicht mehr aus. Ebenso genügen Kassenaufzeichnungen mit Excel grundsätzlich nicht den Anforderungen.

Um Schwierigkeiten beim (unangemeldeten) Besuch vom Finanzamt zu vermeiden, ist es darüber hinaus empfehlenswert neben der Erstellung des Tageskassenberichtes ein sogenanntes „Zählprotokoll“ anzufertigen. In diesem werden die einzelnen Münzarten und Geldscheine mit der jeweiligen Anzahl angegeben, was einen zusätzlichen Nachweis für den Kassenbestand darstellt.
Der Tageskassenbericht ist je Praxistag für jede Kasse, sofern Sie auch eine Kasse für Nebengeschäfte haben, zu erstellen. Gleiches gilt für das Zählprotokoll, das sinnvollerweise von der zählenden Person (z.B. Praxismitarbeiter) unterschrieben werden sollte.

Zentrale Bedeutung kommt auch einer vollständigen und geordneten Belegablage für sämtliche Kassenbuchungen zu. Für Privatentnahmen und –einlagen fordert die Finanzverwaltung die Erstellung von Eigenbelegen.

Quelle: http://www.busse-coll.de/

 

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