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Rechtsfrage des Monats: Zeugnisverweigerungsrecht in einem Strafverfahren

Rechtsfrage des Monats: Zeugnisverweigerungsrecht in einem Strafverfahren

Gemäß Art. 3 unserer Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) haben Sie sich als Mitglied des VUH e.V. freiwillig zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Und das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 630 a BGB) verpflichtet Sie zivilrechtlich auch dazu. Aber haben wir auch das Recht vor Gericht das Zeugnis zu verweigern? Hier Frage und Antwort…

 Frage:
Meine Patientin ist angeklagt in einem laufenden Strafverfahren. Nun möchte sie wissen, ob ich ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund meiner Schweigepflicht habe? Aus § 53 folgende der StPO werde ich nicht schlau. Können Sie mir weiterhelfen?


Antwort:
§ 53 Strafprozessordnung (www.gesetze-im-internet.de) enthält Fallgruppen, in denen Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Relevant ist hier § 53 Abs. 1 Nr. 3. StPO. Zu den genannten Berufen gehören Heilpraktiker nicht. In Ermittlungsverfahren und Strafprozessen haben Heilpraktiker daher kein Zeugnisverweigerungsrecht. Ihr Dr. F. Stebner, RA


Mehr Informationen zum Thema „Schweigepflicht des Heilpraktikers“ finden Sie auch hier: https://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/13-schweigepflicht-des-heilpraktikers.html

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