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Rechtsfrage des Monats: Haftungsfreistellungserklärung - Ja oder Nein?

Rechtsfragen

Als Heilpraktiker tragen wir eine große Verantwortung und müssen bei etwaigen Behandlungsfehlern gegebenenfalls dafür gerade stehen.

Deshalb ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung aus unser Sicht verpflichtend. Denn Fehler werden für gewöhnlich nicht absichtlich gemacht, sondern sie geschehen eher unfreiwillig oder gar unbemerkt. Der Heilpraktiker schließt nach § 630 BGB einen Behandlungsvertrag mit seinem Patienten, nach § 630 h obliegt ihm auch die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Unsere Rechtsfrage beschäftigt sich nun damit, ob sich der Heilpraktiker nicht vielleicht „vorsorglich“ von einer Haftung freistellen lassen kann…

Frage: Ist eine Haftungsfreistellungserklärung für Klienten von Heilpraktiker (für Psychotherapie) zulässig/wirksam? Welche Stichpunkte muss/ kann diese enthalten?

Antwort: Gerichtsentscheidungen, bei denen ein vertraglicher Haftungsausschluss bei Heilpraktikerbehandlungen zu entscheiden war, sind nicht bekannt. Es gibt sie jedoch für die ärztliche Behandlung; dort sind Haftungsausschlüsse als berufsrechtlich unzulässig eingestuft worden. Sicher wird man für die Heilpraktikerbehandlungen sagen können, dass Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB (www.gesetze-im-internet.de ) rechtswidrig sind. Wenn überhaupt, brauchen Sie also eine Individualvereinbarung. Einen vollständigen Haftungsausschluss würde ich aber auch dort als rechtswidrig einstufen. Für rechtlich wirksam halte ich es aber, wenn der Haftungsausschluss auf leichte Fahrlässigkeit begrenzt wird. In die Individualvereinbarung müsste dann aufgenommen werden, dass die Haftung wegen Behandlungsfehler auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wird. Die vorstehende Vorstellung der Rechtslage bezieht sich auf die vertragliche Haftung. Neben der vertraglichen Haftung besteht immer auch die Haftung aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Haftung bezieht sich auf Körperverletzungen. Eine Körperverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB kann auch ein psychischer Schaden sein. Unter diesem Aspekt ist die Kündigung Ihrer Haftpflichtversicherung nicht zu vertreten, denn Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche können wegen grober Fahrlässigkeit und aus Delikthaftung auch bei einem ansonsten wirksamen Haftungsausschluss nach Behandlungsvertrag möglich sein. Ihr Dr. F. Stebner, RA


 

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