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IfSG: Heilpraktiker müssen Immunität gegen Masern nachweisen

Im Rahmen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes müssen sich nun auch HeilpraktikerInnen und Angestellte in psychotherapeutischen Praxen u.a. medizinischen Einrichtungen gegen Masern impfen lassen oder eine entsprechende Immunität nachweisen. Das Gesetz wird zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Ausnahmen: Die Nachweispflicht für eine Masern-Impfung gilt nicht für Personen, die vor 1971 geboren sind, da man davon ausgeht, dass bei dieser Personengruppe eine Immunität gegen Masern besteht. Sie gilt ebenso nicht für Personen, die nach ärztlicher Bescheinigung aufgrund einer Erkrankung, z.B. einer Allergie o.ä., von der Impfpflicht befreit sind.


Wer sich nicht sicher ist, ob er geimpft ist oder nicht, kann auch einen Bluttest machen lassen. Wenn Antikörper nachgewiesen werden, hatte man entweder schon Masern und ist somit immun oder man ist bereits geimpft.


Auch Angestellte in unseren Praxen – bis hin zum Reinigungspersonal - müssen künftig einen ausreichenden Impfschutz vorweisen, zum Beispiel durch einen Impfpass oder eine andere ärztliche Bescheinigung. Praxisinhaber müssen von ihren Angestellten einen solchen Nachweis einholen, auch vor Neueinstellungen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen reicht die Vorlage des Impfausweises oder der ärztlichen Bescheinigung uns gegenüber aus sowie die schriftliche Dokumentation der Kenntnisnahme durch den Praxisinhaber. Eine Kopie des Impfausweises oder der ärztlichen Bescheinigung in der Personalakte ist nicht zulässig!


Diese Neureglung, die Gesundheitsminister Spahn vorangetrieben hat, ist vor allem deshalb umstritten, weil es die Masern-Impfung als Einzelimpfung in Deutschland gar nicht mehr gibt, sodass allen Impfpflichtigen eine Drei- oder Vierfachimpfung (Masern, Mumps, Röteln, ggf. Windpocken) verpasst wird. Der Gesetzgeber hat dies als für die von der Impfpflicht Betroffenen als hinnehmbar bezeichnet.


Weitere Informationen zur Impfpflicht und zum Impfschutz im Allgemeinen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html


Inzwischen hat sich eine Gruppe von Ärzten zusammengeschlossen und bereitet eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht vor. Bis darüber entschieden ist, gilt aber die neue Impfpflicht – bei Androhung von Bußgeldern bis 2.500,- Euro.

 

05.02.2020

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