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Aktuelle Meldungen

Corona-Virus: Empfehlungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – Update 02.11.2020

Laut Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28.10.2020 gelten ab dem 02. November 2020 verschärfte Einschränkungen im öffentlichen Leben.  

Das Wichtigste vorab: Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben auch im „Lockdown-Light“ weiterhin möglich.

Das sind unsere aktuellen Empfehlungen:

  1. Informieren Sie sich regelmäßig selbstständig auf der „Corona-Faktenseite“ Ihres Bundeslandes, welche aktuellen Eindämmungsmaßnahmen zu beachten sind.
  2. Beachten Sie zusätzlich, dass Städte und Gemeinden mit hoher Inzidenz weitere strengere Maßnahmen anordnen können, die von Ihnen zu erfüllen sind.
  3. Da Kontakte wieder auf ein Minimum zu reduzieren sind, steuern Sie bitte die Patientenkontakte vor, in und nach der Anwesenheit in Ihrer Praxis. Das heißt:
      • Bieten Sie keine offene Sprechstunde an und bitten Sie Ihre Patienten, Termine grundsätzlich telefonisch zu vereinbaren. Das hilft Ihnen zu selektieren, wer tatsächlich in Ihre Praxis kommen kann und wer nicht.
      • Patientinnen und Patienten mit Fieber, Husten, Atemnot oder Störungen des Geruchs-/ Geschmackssinns etc. lenken Sie weiterhin zum Arzt. Sorgen Sie dafür, dass sich keine Personen mit Symptomen einer Infektion der Atemwege in Ihrer Praxis aufhalten (inkl. Ihnen selbst und Ihrer Mitarbeiter). Patienten mit Erkältungssymptomen sollten erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit wieder zur Therapie kommen. Als Praxisinhaber sollten Sie erst nach einem negativen Corona-Test und einer mindestens 48-stündigen Symptomfreiheit Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.

An dieser Stelle noch einmal die RKI-Kriterien für einen begründeten Verdachtsfall:

„Akute respiratorische Symptome jeder Schwere und Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall bis maximal 14 Tage vor Erkrankungsbeginn“

      • Sorgen Sie in Ihrer Praxis für den gebührenden Abstand von 1,5 m zwischen allen Anwesenden. Aufgrund der Kontaktbeschränkung sollten Patientenbegegnungen in der Praxis vermieden werden. Führen Sie möglichst Einzelbehandlungen durch. Begleitpersonen sollten nicht in der Praxis warten. Trennen Sie die Patienten räumlich und zeitlich. Nutzen Sie Hinweisschilder, Bodenmarkierungen, Absperrungen und lenken Sie die Wege Ihres Patienten in der Praxis.
      • Unter konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen dürfen Sie sich in der Praxis Ihrem Patienten für die Dauer der Behandlung nähern.
  1. Was medizinisch notwendige Behandlungen sind, entscheiden Sie als Heilpraktiker bzw. Heilpraktiker für Psychotherapie unter Wahrung Ihrer Sorgfaltspflicht aufgrund Ihrer Fachkenntnis.Nicht medizinisch notwendig sind derzeit z.B.: Entspannungsmassagen, Yoga, Autogenes Training (auch nicht in Einzelsitzungen), Entspannungskurse oder Selbsthilfegruppen.
  2. Halten Sie sich an den in Heilpraktikerpraxen geforderten Hygienestandard, der im Wesentlichen bestimmt wird durch die TRBA 250 und die aktuellen Empfehlungen des RKI. Zusätzlich sind die Patienten verpflichtet, sich nach dem Betreten der Praxis die Hände zu desinfizieren oder – wenn dies z.B. aufgrund von Handekzemen nicht möglich ist – die Hände gründlich zu waschen. Auch wenn es schwer fällt: Verbannen Sie Zeitungen und Spielzeug aus dem Wartezimmer. Bieten Sie keine Getränke an. Räumen Sie alles Überflüssige weg, um eine Keimverschleppung zu verhindern. Planen Sie weiterhin ausreichend Zeit zwischen den Behandlungen ein und führen Sie eine gründliche Desinfektion aller Patientenkontaktflächen durch (Patientenliege, Türgriffe, Handläufe, Klingelknopf etc.). Praxis-, Sanitär- und Pausenräume müssen regelmäßig gelüftet werden.
    1. Selbstverständlich gilt in jeder Heilpraktikerpraxis eine Maskenpflicht. Das RKI empfiehlt an dieser Stelle eine einrichtungsspezifische Risikobewertung.

„Ein mehrlagiger medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist geeignet, die Freisetzung erregerhaltiger Tröpfchen aus dem Nasen-Rachen-Raum des Trägers zu behindern und dient primär dem Schutz des Gegenübers (Fremdschutz). Gleichzeitig kann er den Träger vor der Aufnahme von Tröpfchen oder Spritzern über Mund oder Nase, z.B. aus dem Nasen-Rachen-Raum des Gegenübers, in gewissem Umfang schützen (Eigenschutz). Durch das korrekte Tragen von MNS innerhalb der medizinischen Einrichtungen kann das Übertragungsrisiko auf Patienten und anderes medizinisches Personal bei einem Kontakt von < 1,5 m reduziert werden. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zum Drittschutz geeignet.“


Wann ist ein MNS für Sie als Behandler ausreichend?

        • Bei gesichtsfernen Behandlungen > 1,5 m
          • Wenn Sie nur kurze Tätigkeiten durchführen oder der Raum gut gelüftet ist
        • Bei gesichtsnahen Behandlungen < 1,5 m
          • Wenn der Patient gleichzeitig einen MNS trägt



Wann müssen Sie eine FFP 2-Maske ohne Ventil verwenden?

        • Bei gesichtsfernen Behandlungen > 1,5 m
          • Wenn der Patient keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz trägt (z.B. aufgrund eines ärztlichen Attestes) und Sie längere Tätigkeiten durchführen oder der Raum sich nicht gut lüften lässt
        • Bei gesichtsnahen Tätigkeiten < 1,5 m
          • Wenn der Patient keinen medizinischen MNS trägt (s.o.)
          • Bei lang dauernden Tätigkeiten
          • Bei schlechter Lüftung


Rechtlich am sichersten sind Sie, wenn Sie auf Behandlungen ohne MNS in Ihrer Praxis grundsätzlich verzichten.

Die BGW gibt etwas andere Empfehlungen:  

In Praxisräumen müssen Heilpraktiker, Beschäftigte und Patienten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, da der Mindestabstand nicht immer gewährleistet werden kann.

Bei therapeutischen Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann und der Patient / die Patientin keine MNB tragen kann, haben Heilpraktiker und deren Beschäftigte immer mindestens eine FFP2-Maske zu tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild. Zum Schutz der Patientinnen und Patienten dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.

Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung zu wechseln, im Idealfall vor jedem neuen Patienten.

  1. Dokumentieren Sie zur Nachverfolgung im Infektionsfall Ihre Patientenkontakte.
  2. Denken Sie an Ihre gesetzliche Meldepflicht.
  3. Lassen Sie sich nicht verführen, einen direkten oder indirekten Corona-Nachweis zu führen.
  4. Bleiben Sie gesund!



Fragen und Antworten zum Behandlungsmanagement in Heilpraktikerpraxen:


Muss der aktuelle Rahmenhygieneplan für Heilpraktikerpraxen an die aktuelle Pandemie-Situation angepasst werden?


Nein. Der Rahmenhygieneplan enthält alle wesentlichen Basishygienemaßnahmen und zum Teil auch schon ergänzende Maßnahmen (z.B. Mundschutz). SARS-CoV-1 wird als „aerosolisch übertragbares Virus der Risikogruppe 3“ eingestuft. In einer Pandemie ist ein erhöhtes Sicherheitsniveau wichtig, weil das Risiko einer Erregerübertragung „grundsätzlich im Raum“ steht.


Ihre Aufgabe ist es, einen auf Grundlage des Rahmenhygieneplans individualisierten Hygieneplan für die Praxis zu erstellen. Um Ihnen diese Arbeit leichter zu machen, haben wir in der AG Corona der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften ein Muster für eine Ergänzung Ihres Praxishygieneplans erarbeitet, das wir Ihnen im internen Mitgliederbereich unter „Downloads“ zur Verfügung stellen.



Darf ich als Heilpraktiker / Heilpraktiker für Psychotherapie ein Attest zur Maskenbefreiung ausstellen?


Verlangt wird ein ärztliches Attest oder eine „amtliche Bescheinigung“, die z.B. von einem Gesundheitsamt oder einer anderen Behörde ausgestellt sein kann. Das Attest eines Heilpraktikers ist also nicht ausreichend. Möglich wäre aber, dass Sie das Attest Ihrem Patienten ausstellen und er es dem Gesundheitsamt vorlegt. So wird es möglicherweise einfacher für ihn sein, zu der amtlichen Bescheinigung zu kommen.



Meine Praxis befindet sich in einem Risikogebiet. Darf ich Patienten aus Nicht-Risikogebieten behandeln?    


Der Sachverhalt ist nach der Rechtslage in Ihrem Bundesland zu beurteilen. Hier greifen vermutlich einige Vorschriften ineinander. Die Basis wird die in jedem Bundesland erlassene „Corona-Verordnung“ sein. Für die Heilbehandlung sind meistens ergänzende Rechtsverordnungen erlassen worden. Es könnte sein, dass für die Behandlung von Patienten, die außerhalb des Risikogebiets zu Hause sind, nach Ihrer Behandlung eine Quarantäne einzuhalten wäre. Genaueres können Sie feststellen beim Studium der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften, die von den Ministerien in jedem Bundesland ins Internet gestellt sind. Die Verordnungen sind relativ kurz und verständlich gehalten.



Darf ich weiterhin Hausbesuche durchführen?


Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Maßnahmen im häuslichen Umfeld des Patienten einhalten können und der Termin aufgrund des Gesundheitszustandes verschoben werden kann, sollten Sie dies auch tun und einen neuen Termin vereinbaren, möglichst in Ihrer Praxis.


In jedem Fall absagen und verschieben müssen Sie Termine bei bestätigt an COVID-19 Erkrankten. Auch bei Personen, die unter Quarantäne stehen, muss der Termin verschoben werden.
(Quelle: BGW)



Kann ich als Heilpraktiker die sog. „Corona-Hygienepauschale“ geltend machen?


Das GebüH sieht keine Ziffer für einen außergewöhnlichen Hygieneaufwand vor. Da eine solche Ziffer nicht vorliegt, können Sie auch nicht analog nach dem GebüH abrechnen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Sie die besonderen Hygienemaßnahmen als „Leistungsbeschreibung“ ohne GebüH-Ziffer selbst bewerten und entsprechend abrechnen. Hier können Sie auf die oben genannte Ziffer 245 GOÄ zurückgreifen und den Hygienezuschlag mit der Ziffer 245 GOÄ analog mit dem Text „erweiterte Hygienemaßnahmen“ zum 1-fachen Gebührensatz abrechnen. Die Ziffer ist nur einmal je Konsultation ansetzbar und gilt ausschließlich für den unmittelbaren Heilpraktiker-Patienten-Kontakt.


Allerdings ist die Erstattung durch die Kassen eher eine Kulanzfrage. Wir haben bei einigen Kolleginnen und Kollegen nachgefragt, die bisher so abgerechnet haben. Sie meldeten uns zurück, dass die Patienten eine Erstattung erhalten haben. Dennoch raten wir dazu, den Patienten dahingehend aufzuklären, dass es eine Kulanzleistung der Kostenträger ist und es keinen rechtssicheren Erstattungsanspruch gibt. Die Patienten müssen gewarnt sein, dass diese Leistung möglicherweise nicht erstattet wird.
Die sog. „Corona-Hygienepauschale“ sollte ursprünglich bis zum 30. September 2020 laufen, wurde nun aber zu angepassten Bedingungen bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert. In der ambulanten Versorgung tätige Ärztinnen und Ärzte können demnach die Hygienepauschale ab 01. Oktober 2020 je Konsultation analog Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz mit dem Text „erweiterte Hygienemaßnahmen“ in Anrechnung bringen, das entspricht 6,41 Euro. Bis Ende September lag die Hygienepauschale bei 14,75 Euro (analog Nr. 245 GOÄ zum 2,3-fachen Satz). Verlängert wurden auch der Corona-bedingte Vergütungszuschlag von 1,50 Euro je Behandlung im Heilmittelbereich.




Hier geht es zu den aktuellen Informationen Ihres Bundeslandes:


Baden-Württemberg: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg

Bayern: www.stmgp.bayern.de/coronavirus

Berlin: www.berlin.de/corona/massnahmen

Brandenburg: www.kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/regionale-informationen

Bremen: www.bremen.de/corona

Hamburg: www.hamburg.de/coronavirus

Hessen: www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen

Mecklenburg-Vorpommern: www.regierung-mv.de/corona

Niedersachsen: www.niedersachsen.de/Coronavirus

Nordrhein-Westfalen: www.land.nrw/corona

Rheinland-Pfalz: www.msagd.rlp.de/de/unsere-themen/gesundheit-und-pflege/gesundheitliche-versorgung/oeffentlicher-gesundheitsdienst-hygiene-und-infektionsschutz/infektionsschutz/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2

Saarland: www.corona.saarland.de/DE/home/home_node.html

Sachsen: www.coronavirus.sachsen.de

Sachsen-Anhalt: www.coronavirus.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein: www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html

Thüringen: www.corona.thueringen.de




Praxishilfen:

Orientierungshilfe: Wann liegt ein begründeter COVID-19-Verdacht vor?
https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6484.8/Flussschema-Aertze-Verdacht_20-04-06_%2815%29.pdf?sequence=13&isAllowed=y


Verhaltensregeln in therapeutischen Praxen in Corona-Zeiten:
www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/Plakat-Aushang/Corona-Patienteninfo-Therapeutische-Praxen_Download.pdf?__blob=publicationFile

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250:
www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Medien-Center/Medientypen/DGUV-Vorschrift-Regel/TRBA250-Biologische-Arbeitsstoffe-im-Gesundheitswesen-und-in-der-Wohlfahrtspflege.html;jsessionid=D5D0C8F4A378F4A855D46B030A80D270


Erweiterte Hygienemaßnahmen im Gesundheitswesen im Rahmen der COVID-19 Pandemie des RKI:
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/erweiterte_Hygiene.html


Hinweise des RKI zum beispielhaften An- und Ablegen von Persönlicher Schutzausrüstung (in Bildern):
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/PSA_Fachpersonal/Dokumente_Tab.html


Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für therapeutische Praxen:  
www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus_node.html

Informationen nach Art. 13 DSGVO  zur Dokumentation des Aufenthalts:
www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/Plakat-Aushang/Corona-Datenschutzinfo_Download.pdf?__blob=publicationFile

Informationen zur Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

https://www.aerztekammer-berlin.de/05Coronavirus/02_Informationen-fuer-Aerztinnen-und-Aerzte/Ausnahme-von-der-Pflicht-zum-Tragen-einer-Mund-Nasen-Bedeckung.html




Das sind die in puncto Hygiene zu beachtenden Regelwerke:

  • Infektionsschutzgesetz (IfsG)
  • Hygiene-Verordnungen der Länder
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • TRBA 250
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV)
  • Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung)
  • RKI-Empfehlungen
    • Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen
    • Empfehlung der KRINKO beim RKI: Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens
    • Empfehlung des RKI und BfArM: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
    • RKI-Empfehlung: Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen
  • Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes


Stand 02.11.2020