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Aktuelle Meldungen

Infektionsschutzgesetz: Neue Meldepflichten in §7 – Empfehlungen zu RSV

Kaum ein Gesetz hat in den letzten Jahren so rasante Änderungen erfahren wie das Infektionsschutzgesetz. Die jüngsten Änderungen sind am 21. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie betreffen die Meldepflicht gemäß §7 Abs. 1 für die Nachweise von Candida auris (direkter Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten), Plasmodium spp. und die Respiratorischen Szynzytial-Viren (RSV), die jetzt namentlich vom untersuchenden Labor gemeldet werden müssen.

Dass für alle Erkrankungen, die durch Krankheitserreger, die in §7 des IfSG verursacht werden, ein Behandlungsverbot besteht, ist eigentlich jeder Heilpraktikerin / jedem Heilpraktiker klar. Allerdings hat das Robert-Koch-Institut noch keine Aktualisierung seines RKI-Ratgebers zu RSV vorgenommen (derzeit Stand 2018), sodass auf der Website immer noch zu lesen ist: „In Deutschland besteht keine krankheits- oder erregerspezifische Meldepflicht“.

Das hat bereits bei einigen Mitgliedern für Verwirrung gesorgt. Deshalb wurden wir im VUH-Verwaltungsbüro gefragt, wie bei RSV vorzugehen ist und, ob ab jetzt „jeder Schnupfen meldepflichtig“ ist.

Hier unsere Antwort:

Da zur Sicherung der Diagnose laut RKI ja ein Erregernachweis erforderlich ist (der durch ein Labor zu erfolgen hat), reicht das Vorhandensein eines Schnupfens nicht aus, eine Meldung beim Gesundheitsamt zu begründen. Wenn jedoch das klinische Bild und das Lebensalter einen Hinweis auf eine RSV-Infektion geben (Heilpraktiker:innen müssen aufgrund des Behandlungsverbots die Symptome der Erkrankung kennen), bedarf es eines zeitnahen Erregernachweis, damit ggf. ärztlich-therapeutische Entscheidungen getroffen werden können.

Bei Verdacht auf eine RSV-Infektion müssen Sie die Betroffenen aufklären, dass Sie

  • den Verdacht auf die Infektionskrankheit haben,
  • diese aber nicht behandeln dürfen und auch keinen Erregernachweis veranlassen oder durchführen dürfen,
  • dringend in ärztliche Behandlung verweisen, über potenzielle gesundheitliche Folgen einer Nicht-Behandlung aufklären und alles im Anschluss gut dokumentieren.

Das sind typische Symptome einer RSV-Infektion bei Säuglingen:

  • schnelles, angestrengtes Atmen (+ evtl. Atempausen)
  • Kraftlosigkeit
  • blasse Hautfarbe
  • Trinkschwäche (das Kind nimmt zu wenig Flüssigkeit zu sich)
  • evtl. erhöhte Temperatur / Fieber sowie kühle Hände und Finger

Kinder bis 2 Jahren können besonders schwer an RSV erkranken, jedoch wird das Virus in allen Altersgruppen nachgewiesen, überwiegend bei Kindern bis 4 Jahren und Erwachsenen über 60 Jahren. Bei Kindern mit Vorerkrankungen und Frühgeborenen sollten laut RKI bereits erste Warnzeichen wie Husten und Fieber prinzipiell ärztlich abgeklärt werden. Erst wenn der Verdacht auf eine RSV-Infektion ausgeschlossen wurde, dürfen die Symptome der Betroffenen behandelt werden.

Eine Meldepflicht besteht für Sie nicht, da wir nur nach §6 IfSG Absatz 1 Satz 1 meldepflichtig sind.

Plasmodium spp. war bereits zuvor als meldepflichtig eingestuft, musste allerdings nicht namentlich gemeldet werden.

Links:

Artikel 1a – Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (BevStatGuaÄndG k.a.Abk.)
 
Bundesgesetzblatt (GBl.) 2023 I Nr. 190 vom 20.07.2023

Informationen der ZDF-Sendung Volle Kanne vom 19. Mai 2023: Zahl der Infektionen steigt – Wie gefährlich ist der Pilz Candida auris?

 

Stand 21.07.2023