Rechtsfrage des Monats: Notfallausbildung Pflicht?
Als Heilpraktiker sind Sie auch Unternehmer und wenn Sie auch Arbeitgeber sind, müssen Sie eine Reihe von zusätzlichen Gesetzen, Richtlinien und Vorschriften beachten.
Das heißt, Sie müssen unter anderem laut Arbeitsschutzgesetz dafür sorgen, dass Erste Hilfe in Ihrer Praxis gewährleistet ist. Haben Sie mindestens zwei Mitarbeiter in Ihrer Praxis beschäftigt, dann müssen Sie die „Vorschrift 1“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beachten und einen ausgebildeten Ersthelfer haben, der im Notfall, etwa bei einem Arbeitsunfall, Erste Hilfe leisten kann. Wie sieht nun die Situation aus, wenn Sie keine Mitarbeiter in Ihrer Praxis beschäftigen? Unser Fachanwalt für Medizinalrecht Dr. Frank Stebner klärt auf.
Frage:
Ich bin von einem Mitglied in einem anderen HP-Verband darauf angesprochen worden, dass jeder/ jede Heilpraktiker/ Heilpraktikerin dazu verpflichtet ist, ein Seminar „Notfalltherapie/ Notfallausbildung in der Naturheilpraxis“ (zertifiziertes Ausbildungsseminar) zu besuchen, egal ob in der Praxis invasiv oder nicht invasiv gearbeitet wird. Ein Erste Hilfe Kurs, wie er vom Deutschen Roten Kreuz oder anderen angeboten wird, reiche nicht aus. Vielleicht können Sie mir die Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Seminar erläutern? Vielen Dank!
Antwort:
Im Rahmen der Fürsorge-/Sorgfaltspflichten bei der Patientenbehandlung werden in Notfallsituationen Heilpraktiker von der Rechtsprechung haftungsmäßig den Ärzten für Allgemeinmedizin gleichgestellt. Erwartet werden Kenntnisse der Notfallintervention, bis der sofort gerufene Notfallarzt eintrifft. Die von einem Heilpraktiker zu fordernden Kenntnisse in der Notfallbehandlung richten sich auch nach den von ihm angewendeten Methoden. So wird man von einem Heilpraktiker, der die große Neuraltherapie nach Huneke anwendet, verlangen, dass er bei einem anaphylaktischen Schock sofort notfallmäßig intervenieren kann. Evtl. kann auch eine Organisation erfolgen, dass ein Arzt in der Nähe bei einen Zwischenfall gerufen und eingreifen kann, bis der Notfallarzt eintrifft.
Eine Haftung des Heilpraktikers entsteht, wenn er keine qualifizierte Notfallintervention vornehmen kann. Zutreffend ist, dass Erste-Hilfe-Kurse, wie sie zur Vorbereitung der Fahrprüfung angeboten werden, nicht ausreichend sind. Der Nachweis einer Schulung ist zweckmäßig, um ggf. nach einem Zwischenfall die eigene Qualifikation belegen zu können.
gez. Dr. jur. Frank A. Stebner
Fachanwalt für Medizinrecht
Weitere Informationen:
Zur DGUV-Vorschrift 1 der Gesetzlichen Unfallversicherung: https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_1/index.jsp