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Urteil: VG München erlaubt zwei Heilpraktiker:innen bestimmte Eigenbluttherapien

Nachdem die AG AATB (= Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen) Anfang 2017 in einem Votum beschlossen hat, dass bestimmte Eigenblutbehandlungen dem Transfusionsgesetz (TFG) unterfallen sollen und 2019 mit dem Gesetz für mehr Arzneimittelsicherheit (GSVA) Eigenblut und Eigenblutzubereitungen ausdrücklich als verschreibungspflichtige Arzneimittel deklariert wurden, berichten wir regelmäßig über neue Eigenblut-Urteile.


In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht München erstmals damit befasst, ob und inwieweit Heilpraktiker:innen noch sogenannte Eigenbluttherapien durchführen dürfen.
Geklagt hatten zwei Heilpraktiker:innen aus dem Großraum München.


Streitgegenständlich waren folgende Eigenbluttherapien:

  • native Eigenbluttherapie
  • kleine Eigenbluttherapie mit Ozon
  • große Eigenbluttherapie mit Ozon
  • homöopathische Eigenbluttherapie
  • PRP-Eigenbluttherapie (Platelet-Rich-Plasma, plättchenreiches Plasma)

Nach Auffassung der zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht München dürfen Heilpraktiker:innen bestimmte Eigenbluttherapien weiterhin vornehmen. Erlaubt sind Heilpraktiker:innen die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sogenannte native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (sogenannte homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie, sind jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Ärzten vorbehalten.

Zwar handelt es sich bei diesem Urteil noch um ein Einzelurteil, dennoch zeigt die Entscheidung, dass die Rechtsauffassung vieler Arzneimittelbehörden weiter hinterfragt werden muss, genauso wie die derzeitige Gesetzesinterpretation des TFG.


Bitte beachten Sie: Da es sich um ein Einzelfallurteil handelt, dürfen Sie das Urteil nicht einfach auf sich übertragen. Bis die Rechtslage eindeutig geklärt ist, sollten Sie weiterhin keine Eigenbluttherapie durchführen. Bereits ausgesprochene Verbote müssen unbedingt weiter beachtet werden.

Hinweis: Das Regierungspräsidium Darmstadt verzichtet im Hinblick auf die derzeitige uneinheitliche Rechtsprechung auf eine Untersagung von unbehandeltem Eigenblut zur Reinjektion. Dennoch dürfen Sie die Eigenbluttätigkeit nicht wieder aufnehmen. Vorher muss es eine Entscheidung auf Bundesebene geben. Zudem ist der Haftpflichtschutz nicht sicher.

Nachdem das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, können die teilweise unterlegenen Kläger und der Freistaat Bayern nun als Rechtsmittel gegen das Urteil (VG München, U.v. 30.06.2022 – M 26a K 21.397) innerhalb von einem Monat Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Quellen und Links:

PM des Bayrischen Verwaltungsgerichtes München:
www.vgh.bayern.de/media/muenchen/presse/pm_2022-09-23.pdf

Urteil des VG München vom 30. Juni 2022 (Az. M 26a K 21.397).
www.vgh.bayern.de/media/muenchen/presse/pm_2022-09-23_u.pdf

Eigenbluttherapie im Spannungsfeld des Transfusionsgesetzes
www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201806/recht-in-der-praxis-2

VG Münster: Erstes Urteil zur Eigenbluttherapie in Heilpraktikerpraxen
www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/461-vg-muenster-erstes-urteil-zur-eigenbluttherapie-in-heilpraktikerpraxen.html

VG Osnabrück erlaubt Heilpraktikerin zwei Formen der Eigenbluttherapie
www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/589-vg-osnabrueck-erlaubt-heilpraktikerin-zwei-formen-der-eigenbluttherapie

Eigenbluturteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen
www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/654-aktuelle-urteile-schlangengift-eigenblut-und-illegales-aufspritzen

 

Stand: 20.10.2022