Rechtsfrage des Monats: Zwei Berufe – zwei Praxisschilder?
Viele Kolleginnen und Kollegen haben vor Ihrer Ausbildung zum Heilpraktiker, bereits einen anderen Medizinalberuf erlernt und üben diesen auch erfolgreich aus. Warum das eine aufgeben, wenn beides Erfüllung und auch finanzielle Sicherheit bringt. Rechtlich muss jedoch eine eindeutige Trennung, der Tätigkeiten (Berufe) erkennbar sein. Das wirkt sich auch auf die Gestaltung des Praxisschildes/ der Praxisschilder aus.
Frage:
Ich bin Heilpraktiker und Physiotherapeut mit eigener Praxis und Kassenzulassung (Naturheilpraxis in separatem Raum) und möchte mein Schild und meine Flyer ändern.
1. Frage: Ist dieses Schild/ dieser Flyer korrekt ?
Mein Name
Praxis für Physiotherapie und Naturheilkunde (oder Naturheilpraxis)
Name mit Berufsbezeichnung Heilpraktiker und Physiotherapeut
2. Frage: Wie viele Methoden darf ich als Heilpraktiker auf dem Schild auflisten?
3. Frage: Darf auf dem Schild der Name eines Angestellten (in diesem Fall ein Physiotherapeut) erscheinen?
Antwort:
Sie üben zwei getrennte Berufe aus und führen zwei Praxen in einer. Diese Trennung muss auch zum Ausdruck kommen, was bei Ihrer überlegten Bezeichnung nicht der Fall ist. Sie können zwar ein (größeres) Schild haben, jedoch ist dann die Darstellung mit zwei selbstständigen Praxen erforderlich. Sie brauchen eine Darstellung 1. Naturheilpraxis, Name, Heilpraktiker und 2. Praxis für Physiotherapie, Name, Physiotherapeut.
In der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten gibt es keine Beschränkung. Sie sollten jedoch, aus der Sicht des Patienten betrachtet, nicht zu viele Angaben machen, da dies nicht immer vorteilhaft sein könnte.
Einen Angestellten können Sie ja auf Ihr Praxisschild nehmen, jedoch muss der Zusatz „in Anstellung“ oder „Angestellter“ hinzugesetzt werden, damit keine sogenannte Scheingesellschaft entsteht. Ihr Dr. F. Stebner, RA
Quelle: www.heilpraktikerverband.de