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NRW regelt Anzeigepflichten für Heilpraktiker neu

In §1a des „Gesundheitsfachberufegesetzes“ hat Nordrhein-Westfalen jetzt – ähnlich wie bereits Niedersachsen – Meldepflichten für Heilpraktiker festgelegt.

Danach müssen Angehörige der in §6 Abs. 2 genannten Berufe, aufgezählt sind dort auch Heilpraktiker:innen vor Beginn ihrer Praxistätigkeit, der zuständigen Behörde melden:

  • den Beginn der Berufsausübung (inkl. Vorlage der Erlaubnisurkunde)
  • das Geburtsdatum
  • die Beschäftigungsart
  • die Anschrift(en), unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird

Und im Falle der Beendigung der Praxistätigkeit ist auch diese der Behörde anzuzeigen.
Zum Gesetz über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (Gesundheitsfachberufegesetz NRW GBerG): Bitte hier klicken

 

Stand: 27.05.2022

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