NRW regelt Anzeigepflichten für Heilpraktiker neu
In §1a des „Gesundheitsfachberufegesetzes“ hat Nordrhein-Westfalen jetzt – ähnlich wie bereits Niedersachsen – Meldepflichten für Heilpraktiker festgelegt.
Danach müssen Angehörige der in §6 Abs. 2 genannten Berufe, aufgezählt sind dort auch Heilpraktiker:innen vor Beginn ihrer Praxistätigkeit, der zuständigen Behörde melden:
- den Beginn der Berufsausübung (inkl. Vorlage der Erlaubnisurkunde)
- das Geburtsdatum
- die Beschäftigungsart
- die Anschrift(en), unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird
Und im Falle der Beendigung der Praxistätigkeit ist auch diese der Behörde anzuzeigen.
Zum Gesetz über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (Gesundheitsfachberufegesetz NRW – GBerG): Bitte hier klicken
Stand: 27.05.2022