Richtigstellung: Heilpraktiker üben auch in Niedersachsen heilberufliche Versorgungsleistungen aus
08.05.2020: Nach der Verordnung vom 17.04.2020, die bis einschließlich 10. Mai gilt, ist seit dem 6. Mai 2020 die Inanspruchnahme heilberuflicher Leistungen uneingeschränkt möglich.
Damit ist endlich klargestellt: Heilpraktiker gehören nicht in die Berufsgruppe der „körpernahen Dienstleister“ (Frisöre, Tätowierer etc.), sie zählen nicht zu den „Gesundheitsfachberufen“, sondern Heilpraktiker üben heilberufliche Versorgungsleistungen mit heilpraktikertypischen Verfahren aus.
Die Corona-Ampelschaltung in Niedersachsen steht somit auf Grün.
Das Gesundheitsamt Hannover gibt auf seiner Internetseite die aktuellen Bedingungen bekannt:
Bitte beachten Sie besonders den § 3 Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit dem § 2.
Das bedeutet:
- § 3 Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen.
- die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und heilberuflicher Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinischer Behandlungen;
- der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, insbesondere der Physiotherapie, Ergotherapie oder der Osteopathie;
- Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 gelten weiter, soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
Der unermüdliche Einsatz der Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften, insbesondere der AG Corona, hat Erfolg gezeigt!
Fazit: Die Corona-Ampelschaltung in Niedersachsen steht auf Grün.
Hintergrund-Info zur Erinnerung: Die mittlerweile gelöschte Information lautete: „Das Niedersächsische Sozialministerium gibt bekannt, dass Dienstleistungen aufgrund einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nach Nr. 6 der Allgemeinverfügung (AV) der Niedersächsischen Landesregierung vom 23.03.2020 (veröffentlicht im Nds. Ministerialblatt Nr. 11/2020, S. 401 (AV)) zulässig sind, bei denen ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten wird. Diese Dienstleistungen müssen ganz ausnahmsweise in Notfällen dringend erforderlich sein. Nach Nr. 6 der AV sind alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, untersagt.“
Stand 11.05.20