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Rechtsfrage des Monats: Was darf ich gegen Krankenkasse abrechnen?

Rechtsfrage des Monats: Was darf ich gegen Krankenkasse abrechnen?Normalerweise dürfen wir als Heilpraktiker nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, weil wir nicht zu den im SGB V angeführten Leistungserbringern gehören.

Im Einzelfall jedoch kann eine Krankenkasse ihren Versicherten Heilpraktikerleistungen ausnahmsweise als Satzungsleistung oder bei Versorgungslücken in der Psychotherapie genehmigen. Wie es sich in diesem Fall mit der Abrechnung verhält, erklärt unser Fachanwalt Dr. jur. Frank A. Stebner.

Frage:
Ich habe eine Klientin, die von ihrer Krankenkasse 5 probatorische Sitzungen bei mir genehmigt bekommen hat. Ich darf nach Gebührenordnung abrechnen. Ich habe bis dato nur privat abgerechnet und weiß nun nicht ganz sicher, was ich wie abrechnen kann. Können Sie mir hierzu bitte einen Leitfaden an die Hand geben? Meine Sitzungen sind zwischen 60 und 75 Minuten Dauer. Je nach dem. Vielen Dank im Voraus.

Antwort:

Welche Form der Abrechnung Krankenkassen bei ausnahmsweise genehmigten HP-Leistungen wünschen, ist unterschiedlich. Am besten ist es deshalb, wenn Sie sich mit der Krankenkasse Ihrer Patientin in Verbindung setzen und nachfragen, welche Abrechnung gewünscht wird. Dann dürften Sie gleich die richtige Rechnung stellen, sodass eine Zurückweisung ausscheiden wird. Natürlich könnten Sie auch Ihre Patientin bitten sich zu erkundigen, allerdings könnte es dann leicht Missverständnisse geben. Besser ist deshalb, wenn Sie sich persönlich an den Sachbearbeiter der Krankenkasse wenden. Wenn Sie der Kasse Ihre Abrechnung senden, sollten Sie auf das Telefonat am... mit... Bezug nehmen und anführen, dass die Abrechnung wie gewünscht erstellt ist.
Noch ein Hinweis: Wenn Ihre Patientin die Bewilligung nicht schriftlich erhält, sollte Ihre Patientin die mündlich erteilte Bewilligung schriftlich der Krankenkasse bestätigen. So wird eine mögliche retrograde Amnesie des Sachbearbeiters verhindert.

Dr. jur. Frank A. Stebner, Fachanwalt für Medizinrecht

Quelle: http://www.heilpraktikerverband.de/

 

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