Betriebsprüfung: Prüfungsrelevante Unterlagen bleiben in der Praxis
Auch unsere Heilpraktiker-Praxen können vom Finanzamt stichprobenartig geprüft werden. Wer die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GOB) beachtet, hat hier wenig zu befürchten. Eine transparente und korrekte Kassenbuchführung erleichtet dem Prüfer seine Arbeit und lässt uns nach getaner Arbeit auch ruhig schlafen.
Zwar müssen Sie den Prüfer alle erforderliche Unterlagen einsehen lassen, Daten in digitaler Form dürfen aber nur innerhalb Ihrer Praxis erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden. Nicht erlaubt ist, dass der Prüfer die Daten der Praxis auf seinem mobilen Notebook speichert und außerhalb der Praxis oder der Diensträume der Behörde aufbewart. Die Daten könnten infolge eines Diebstahls in fremde Hände geraten (BFH Urteil vom 16.12.2014, VIII R 52/12).
Hier finden Sie Informationen, welche Unterlagen Sie für die Betriebsprüfung benötigen:
http://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/themen/checkliste-diese-unterlagen-brauchen-sie-fuer-eine-betriebspruefung
Eine Heilpraktiker freundliche Abrechnungssoftware finden Sie hier:
http://www.heilpraktikersoftware.de/Heilpraktiker-Softwa.23.0.html
Zum Urteil (Pressemeldung des BFH vom 19.08.2015):
http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen
29.09.2015