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Meldepflicht für Borreliose in Rheinland-Pfalz

Meldepflicht für Borreliose in Rheinland-Pfalz Meldepflicht für Krankheiten nach dem Infektionsschutz-Gesetz

Die Meldepflicht für einzelne Erkrankungen ist Länderrecht.

Daher gibt es auch unterschiedliche Meldepflichten für entsprechende Erkrankungen, für die meisten Krankheiten besteht eine bundesweite Meldepflicht und damit ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker.

Zu den bisher ausschließlich in den östlichen Bundesländern meldepflichtigen Krankheiten zählt die Borreliose (Borrelia burgdorferi).

Sie ist in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Thüringen im Erkrankungsfall und bei Tod namentlich an die Gesundheitsämter zu melden.

Eine nicht namentliche Meldung hat in diesen Fällen in Mecklenburg-Vorpommern zu erfolgen.

Neu ab dem 30.06.2011 ist eine nicht namentliche Meldepflicht für das Bundesland Rheinland-Pfalz.

Es besteht demzufolge in Rheinland-Pfalz seit diesem Termin ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker.

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