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Forumsdiskussion: Verwendung von eichpflichtigen Messgeräten in der Praxis

In unserem letzten Paracelsus-Magazin (Ausgabe 3/ 2019) haben wir in unserer Reihe „Recht in der Praxis“  in unserem Beitrag „Die rechtsichere Naturheilpraxis“ die Verwendung von eichpflichtigen Messgeräten in der Praxis angesprochen.

Und obwohl wir unsere Beiträge immer nach besten Wissen und Gewissen mehrfach überprüfen (lassen), hat der Punkt „Anzeigenpflicht“ u.a. von digitalen Blutdruckmessgeräten für Verwirrung gesorgt, sodass wir nach einer aktiven Diskussion in unserem Rechtsforum diesen Punkt noch einmal haben überprüfen lassen. 

Tatsächlich bestehen widersprüchliche Angaben über die Eichung der Geräte, wenn diese regelmäßig messtechnisch kontrolliert werden.

 Nach Rücksprache mit Dr. Frank Stebner (Fachanwalt für Medizinalrecht), möchten wir Sie deshalb wie folgt informieren:

 

  • Wenn Sie sich in Ihrer Praxis ein digitales Blutdruckmessgerät zulegen, dann können Sie von einer unbegrenzten Eichfrist nach Kauf des Gerätes ausgehen. Eine erneute Eichung erfolgt erst nach einem messtechnischen Eingriff (Reparatur).
  • Nach der Medizinproduktebetreiber-Verordnung (MPBetreibV) ist eine regelmäßige messtechnische Kontrolle mit Dokumentation im Medizinproduktebuch erforderlich. Die messtechnischen Kontrollen werden von Medizintechnikfirmen oder Sanitätshäusern durchgeführt.
  • Laut Auskunft des Eichamtes München besteht keine Anzeigenpflicht.

Zum unserem Artikel im Paracelsus-Magazin: https://www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201903/recht-in-der-praxis-4

Mehr Informationen:
https://www.men.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/archiv_aktuelles/einstellung_pruefung_von_blutdruckmessgeraeten_zum_01012016/einstellung-der-messtechnischen-kontrolle-von-blutdruckmessgeraeten-am-men-zum-01012016-138541.html

 

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