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Rechtsfrage des Monats: Werbung mit Coupons für Raucherentwöhnung?

Werbung außerhalb der Fachkreise darf sich laut Anlage zu § 12 Heilmittelwerbegesetz (HWG nicht) beziehen auf:

 
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.



Das heißt: Werbung für die Behandlung von Nikotinabhängig ist erstmal grundsätzlich erlaubt, wenn sie nicht „irreführend“ ist und die sonstigen Regelungen des HWGs, die für uns wichtig sind, beachtet werden.

Frage ist nun, darf auch mit Coupons geworben werden?
Frage:
Ich bin Heilpraktikerin und habe gerade eine neue Praxis aufgemacht. Um Patienten zu werben, möchte ich gerne bei Groupon, Coupons für Raucherentwöhnung mit Hypnose anbieten. Darf ich das? Und dürfte ich auch in diesem Rahmen mit der Raucherentwöhnungsspritze werben?


Antwort:
Zunächst müssen Sie zwei wichtige Punkte unterscheiden: Wenn Ihr Patient nikotinabhängig ist, können Sie eine Heilbehandlung durchführen, die umsatzsteuerbefreit ist. Ist er nicht nikotinabhängig, handelt es sich nicht um eine Heilbehandlung, sodass keine Umsatzsteuerfreiheit gegeben ist. Eine Heilbehandlung liegt bei einem nicht nikotinabhängigen Patienten jedoch dann vor, wenn Sie beispielsweise Symptome eines Nikotinabusus behandeln, wie Erregbarkeit, Magenerkrankungen oder Schlafstörungen. Für die Behandlung der Nikotinabhängigkeit kann nach § 12 in Verbindung mit der Anlage A. Nr. 3. Heilmittelwerbegesetz (www.gesetze-im-internet.de) geworben werden. Die Werbung muss mit dem HWG übereinstimmen, insbesondere mit § 3 und § 11 HWG. Gutscheine, in welcher Form auch immer, die Sie für eine bestimmte Behandlung ausstellen wollen, sind rechtlich problematisch. Dies resultiert einfach daraus, dass Sie beurteilen müssen, ob der Patient auch wirklich geeignet ist für die Behandlung, also die Indikation richtig gestellt werden kann. Ich empfehle Ihnen deshalb, einen Gutschein für eine bestimmte Summe (z. B. 30,-- €) zu bewerben und auszustellen. Dieser Gutschein kann dann für eine Behandlung verwendet werden, die auch eine solche der Nikotinabhängigkeit sein kann. Ihr Dr. F. Stebner, RA