Kurz und knapp: Behandlung der postherpetischen Neuralgie
Letzten Monat haben wir darüber berichtet, dass es eine neue Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (kurz: STIKO) gibt, die sich auf die Gürtelrose, den Herpes zoster, bezieht.
Da gemäß § 7 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der direkte oder indirekte Nachweis des Varizella-zoster-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich vom Labor gemeldet werden (Labormeldepflicht) muss, haben wir daran erinnert, dass die akute Infektion grundsätzlich nicht von Ihnen behandelt werden darf.
Jetzt haben wir fachanwaltlich klären lassen, dass es mit der Behandlung der postherpetischen Neuralgie anderes aussieht: Wenn die akute Infektion überstanden und vom Arzt behandelt worden ist, dürfen Sie etwaige bestehen gebliebene Nervenschmerzen ohne Einschränkung behandeln, sofern das Varicella-Zoster-Virus nicht mehr direkt oder indirekt nachgewiesen werden kann.
Eine ähnliche Rechtssituation haben wir übrigens bei der Borreliose: Die akute Borreliose darf in einigen Bundesländern nicht vom Heilpraktiker behandelt werden. Der Behandlung von Lyme-Borreliose im Stadium II sowie im Stadium III, sofern diese klar vom Arzt diagnostiziert wurde, steht rechtlich jedoch nichts entgegen.
Weiterführende Informationen: „Borreliose – Wer darf Sie behandeln?“ https://www.heilpraktikerverband.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/156-recht-borreliose-wer-darf-sie-behandeln.html